OGH: Hofausschlagung schlägt nicht auf gesetzliche Erben durch

Benn-Ibler Rechtsanswälte GmbH

Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 Anerbengesetz (AnerbenG) zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.

Die Erblasserin verstarb 2019 und hinterließ keine letztwillige Verfügung. Ihre gesetzlichen Erben sind zwei Cousinen sowie Großcousinen und Großcousins. Eine Cousine übertrug mittels notariellen Schenkungsvertrages die ihr zukommende Erbschaft an den Erst- und Zweitantragssteller – ihre Söhne. Neben einer weiteren Miterbin, der Drittantragstellerin, schlug einer der Großcousins die Erbschaft ohne Auswirkungen für seinen Nachkommen, den Viertantragssteller, aus. Der Erstantragssteller führte aus, dass eine Unterscheidung zwischen Erbschaftsschenkung und Ausschlagung nicht geboten sei, wie das bei ihm der Fall war. Die Viertantragstellerin führte aus, dass es unerheblich für die Auswahl des Anerben sei, ob ihr ausschlagender Vater Anerbe geworden wäre.

Das Erst- und Zweitgericht gaben der Viertantragstellerin recht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte:

Der Ansicht, mit dem Hinweis auf § 4a Abs 2 letzter Satz AnerbenG, dass die gesetzlichen Erben des Ausschlagenden nur dann zum Zug kämen, wenn er selbst Anerbe nach § 3 AnerbenG geworden wäre, ist nicht zu folgen. Ein Anerbe nach § 3 AnerbenG hat das Recht, den Erbhof zu einem Übernahmepreis aus der Verlassenschaft herauszukaufen. Die Bestimmungen über die Auswahl des Anerben schaffen jedoch keinen eigenen Erbrechtstitel, sondern setzen die Existenz mehrerer Anerben voraus. Schon in einer vergangenen Entscheidung hielt der OGH fest, dass, wenn ein Anerbe auf sein Erbrecht verzichtet, die gesetzlichen Erben dessen an seine Stelle treten. Bei einer Ausschlagung käme es wie bei Erbunwürdigkeit zu einem Eintritt (Repräsentation) der gesetzlichen Erben. Das bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt. Es kann dann angenommen werden, dass das Recht schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen ist. Aus den potenziellen Anerben ist der geeignetste Nachfolger für den Hof zu finden. Zu diesen gehören auch die Repräsentanten des Ausschlagenden. 

OGH 2 Ob 11/22i (27.06.2022)




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