OGH: Herkunftslandprinzip bei Auskunft über Nutzerdaten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, ob eine Nutzerin von einer in Irland ansässigen Plattformbetreiberin Auskunft über Namen und Adresse eines Nutzers verlangen kann, der im Zuge eines „Shitstorms“ personenbezogene Daten veröffentlicht hatte.

Im Ausgangsfall begehrte die Antragstellerin von der Betreiberin einer Kommunikationsplattform Auskunft über Namen, Adresse und E-Mail-Adresse eines Nutzers. Dieser hatte unter einem Beitrag über das von der Antragstellerin betriebene Modelabel ihren Namen sowie Postleitzahl und Wohnort veröffentlicht. Die Antragstellerin argumentierte, dass sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei und die Daten benötige, um Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Nutzer geltend zu machen.

Internationale Zuständigkeit kann bestehen

Das Erstgericht bejahte die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte und gab dem Antrag auf Auskunft über Namen und Adresse statt. Das Rekursgericht verneinte hingegen die internationale Zuständigkeit und wies den Antrag zurück.

Der OGH hob diese Entscheidung teilweise auf. Er hielt fest, dass die Verletzung eines Auskunftsanspruchs nach § 13 Abs 3 E-Commerce-Gesetz (ECG) grundsätzlich eine „unerlaubte Handlung“ im Sinn des Art 7 Z 2 EuGVVO darstellen kann. Damit könnte auch gegenüber einer ausländischen Plattformbetreiberin die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte eröffnet sein.

Kein Abgehen vom Herkunftslandprinzip

Im konkreten Fall war jedoch nicht österreichisches, sondern irisches Recht maßgeblich. Nach dem Herkunftslandprinzip (§ 20 ff ECG) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen Diensteanbieter grundsätzlich nach dem Recht des Staats, in dem dieser niedergelassen ist.

Ein Abgehen davon kommt nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte oder die öffentliche Ordnung in Betracht. Die hier veröffentlichten Angaben wie Name, Postleitzahl und Wohnort aus dem Markenregister erreichten nach Ansicht des OGH diesen Schweregrad nicht. Auch die allgemeine Behauptung, der Nutzer habe sich an einem „Shitstorm“ beteiligt, reicht dafür nicht aus.

Irisches Recht muss geprüft werden

Das Erstgericht muss daher im fortgesetzten Verfahren ermitteln, ob nach irischem Recht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Adresse des Nutzers besteht. Erst danach kann beurteilt werden, ob österreichische Gerichte international zuständig sind.

OGH 6 Ob 185/24k (28.01.2026)




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