OGH: Haftung aus culpa in contrahendo bei Einsatz eines Boten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bestehen vorvertragliche Warn- und Aufklärungspflichten. Der Vertragspartner ist besonders schutzwürdig, wenn er im Vertrauen auf den Vertragsabschluss bereits selbst Verbindlichkeiten eingeht, auch wenn er auf die Handlungen des Boten des Vertragspartners vertraut.

In der vorliegenden Entscheidung war eine Bauträger GmbH mit Abschlussvollmacht der Beklagten ausgestattet, ihre Erklärungen sind somit der Beklagten zuzurechnen. Die Bauträger GmbH beauftragte eine Vermittlerin einen Lieferanten für die Möblierung eines Hotelprojekts der Beklagten zu finden. Die Vermittlerin holte vom Kläger ein Pauschalangebot ein. Nach Klärung eines Preisnachlasses und der Vornahme der Bemusterung durch die Vermittlerin erhielt der Kläger von der Bauträger GmbH die Daten der Beklagten. Auch die Vermittlerin erweckte den Eindruck, dass der Auftrag in Ordnung gehe. Der Kläger beauftragte daraufhin eine Subunternehmerin mit der Herstellung der Möbel. Obwohl auch eine Auftragsbestätigung der Klägerin unwidersprochen blieb, entgegnete die Beklagte schließlich, dass es nie zu einem Vertragsabschluss gekommen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und wies die vom Kläger geltend gemachten Stornokosten ab. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

Wurde in der vorvertraglichen Verhandlung ein intensiver Vertrauenstatbestand geschaffen, sodass ein Vertragsabschluss als sicher gelten konnte, so kommt es nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ausnahmsweise zur Ersatzpflicht des vom Vertrag abgehenden Verhandlungspartners.

Ein Bote unterscheidet sich von einem Machthaber dadurch, dass er keinen eigenständigen rechtsgeschäftlichen Willen bildet, sondern eine Übermittlungsfunktion in Bezug auf fremde Willenserklärungen ausübt. Der Verhandlungsgehilfe ist in Bezug auf den Abschluss eines Vertrags Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn. Sein Verhalten und sein Wissen sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen.

Die Bauträger GmbH war mit Abschlussvollmacht der Beklagten ausgestattet. Die Vermittlerin hatte wiederum den Auftrag der Bauträger GmbH einen geeigneten Lieferanten zu finden. Die Vermittlerin hatte zwar keine Abschlussvollmacht, sie war aber jedenfalls befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Bauträger GmbH und damit für die Beklagte entgegenzunehmen sowie deren Erklärungen an den Kläger weiterzuleiten. Sie war damit Verhandlungsgehilfin der Beklagten und dieser zuzurechnen.

OGH 3 Ob 158/21p (21.10.2021)




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