OGH: Glücksspielanbieter können ausbezahlte Gewinne zurückfordern!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ob ein Vertrag absolut oder relativ nichtig ist, hängt vom Zweck des verletzten Verbotsgesetzes ab. Der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, erfordert die absolute Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäfts.

Die Klägerin bietet von ihrem Sitz in Malta aus über die von ihr betriebene Website in Österreich Dienstleistungen im Bereich des Glücksspiels an. Sie verfügt jedoch über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht. Die Beklagte spielte in Österreich von der Klägerin angebotene Online-Glücksspiele und erzielte dabei einen Gewinn von über EUR 7.000.

Diesen forderte die Klägerin unter Berufung auf die absolute Nichtigkeit der Glücksspielverträge zurück.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob sich auch die klagende Glücksspielanbieterin mit Erfolg auf die aus dem konzessionslosen Betrieb resultierende Nichtigkeit berufen und den an die Beklagte ausgezahlten Gewinn zurückfordern kann.

Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Glücksspielmonopol nicht nur den Spielerschutz, sondern will Glücksspiele außerhalb des Monopols generell verhindern. Nur die absolute Nichtigkeit der gegen § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) verstoßenden Verträge und die Möglichkeit, dass auch der Veranstalter das als Gewinn Geleistete zurückzuverlangen kann, entspricht daher dem ordnungspolitischen Zweck des GSpG, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu unterbinden.

Nach der Rechtsprechung des OGH sind Verträge, die zur Durchführung eines verbotenen Glücksspiels abgeschlossen werden, nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB. Somit steht auch der Klägerin ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Gewinne zu, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurde.

Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist nicht bereits aufgrund der bewussten Unzulässigkeit des Angebots der Klägerin rechtsmissbräuchlich.

OGH 8 Ob 21/24g (26.06.2024)




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