OGH: Giphy-Übernahme durch Facebook unter Auflagen erlaubt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat als Kartellobergericht die Nicht-Untersagung der Übernahme der GIF-Plattform Giphy durch Meta Inc (Facebook) unter bestimmten Auflagen bestätigt.

Die Facebook-Mutter Meta Inc hat 2020 Anteile an Giphy gekauft und dadurch einen beherrschenden Einfluss daran erworben. Giphy ist eine digitale Bibliothek und Suchmaschine für GIFs und Sticker. Es vertreibt die GIFs einerseits auf seiner eigenen Webseite und App, andererseits erfolgt der mit 95% aber weit überwiegende Vertriebsweg mittels Programmierschnittstellen, wodurch Drittanbieter auf die Bibliothek von Giphy zugreifen können. So können zB Smartphone-Tastatur-Apps auf GIFs von Giphy zugreifen. Giphy stellt auch die Möglichkeit der GIF-Werbung zur Verfügung. So können Unternehmen beispielsweise dafür bezahlen, dass ihre eigenen GIFs an bestimmten Tagen in der Vorauswahl der beliebtesten GIFs erscheinen. GIFs werden auf vielen Plattformen eingesetzt, da sie Nutzern bessere Ausdrucksmöglichkeiten bieten und die Benutzerinteraktion fördern.

Infolge der Übernahme von Giphy beantragten die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und der Bundeskartellanwalt die Prüfung des Zusammenschlusses nach § 11 ff Kartellgesetz (KartG).

Das entscheidende Kartellgericht untersagte den Zusammenschluss unter Auflagen nicht.

Dagegen erhoben BWB und Bundeskartellanwalt Rekurs an den OGH. Dieser bestätigte die Entscheidung des Kartellgerichts:

Die Feststellungen des Erstgerichts waren nicht zu beanstanden. Es konnte kein abgrenzbarer Markt für die Bereitstellung von GIFs bzw GIF-Bibliotheken für Dritte festgestellt werden. Insofern ergab sich weder für Meta noch Giphy eine marktbeherrschende Stellung auf diesem Markt. Zwar hat Meta eine solche Stellung am weltweiten Markt für soziale Medien, doch war Giphy bis zur Übernahme auf diesem Markt nicht tätig. Laut Kartellgericht ergebe sich aber eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Meta durch Abschottung von Einsatzmitteln (GIF-Bibliotheken). Daher wurden als Auflagen erteilt: Diskriminierungsfreier Zugang zur GIF-Bibliothek von (nun) Meta für bestehende und künftige Partner sowie Maßnahmen zum Aufbau eines zusätzlichen GIF-Anbieters. Diese Auflagen erachtete der OGH als ausreichend und bestätigte die Nicht-Untersagung unter Auflagen.

OGH 16 Ok 4/22g (23.06.2022)




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