OGH Gibt es ein „Helmmitverschulden“ beim E-Bike-Fahren
Der Oberste Gerichtshof beurteilte, ob das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren eine Sorglosigkeit darstellt.
Im Bereich eines Geh- und Radwegs kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger auf seinem E-Bike und dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW. Der Kläger war ohne Fahrradhelm mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h unterwegs. Der Erstbeklagte benützte unter Missachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Zufahrt als Ausfahrt, hielt an der vor dem Geh- und Radweg angebrachten Haltelinie an und fuhr langsam los. Seine Sicht war wegen einer Hecke stark eingeschränkt.
Der Kläger erlitt bei der Kollision schwere Verletzungen. Durch das Tragen eines Helms wären die Schmerzen des Klägers um ein Fünftel geringer ausgefallen.
Der Kläger begehrte die Zahlung von über EUR 50.000 an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen. Der Beklagte wandte ein, dass den Kläger wegen Nichttragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden treffe.
Das Erstgericht ging vom Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls aus. Allerdings sei dem Kläger ein Mitverschulden von 20 % wegen Nichttragens des Fahrradhelms anzulasten. Es stellte fest, dass 62 % der Erwachsenen beim E-Bike-Fahren einen Helm tragen.
Der OGH gab der Revision der Beklagten teilweise Folge.
Gemäß bisheriger Rechtsprechung des OGH ist für die Frage eines Mitverschuldens wegen Nichttragens eines Fahrradhelms entscheidend, ob sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein allgemeines Bewusstsein über die Anwendung solcher Schutzmaßnahmen gebildet hat.
E-Bikes mit einer Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h weisen gegenüber konventionellen Fahrrädern bauliche Abweichungen auf, die ein besonderes Gefahrenmoment bilden. Die dadurch gesteigerte Unfallhäufigkeit hat in der Bevölkerung bereits zu einer Verankerung der Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragens beim E-Bike-Fahren geführt. Insgesamt ist damit das Nichttragen des Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzusehen.
Die gebotene Kürzung um das Helmmitverschulden wirkt sich nach der Rechtsprechung nur auf Schmerzengeldansprüche aus.