OGH: Gerichtsstandsvereinbarung beim Werkvertrag
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich mit der Frage, welche Voraussetzungen eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung bei einem Werkvertrag erfüllen muss.
Im Ausgangsfall begehrte ein Werkunternehmer, der Kläger, den Werklohn für ein von ihm angebotenes Werk. Er hatte dem beklagten Kunden mit Sitz in Deutschland mehrere Angebote samt „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ übermittelt, in denen ein Gerichtsstand in Österreich vereinbart war. In der Bestellung, die der Beklagte tätigte, bezog er sich auf das Angebot des Klägers („gemäß Ihrem Angebot A240853 vom 26.04.24“). Die Bestellung enthielt jedoch vom Angebot des Klägers abweichende Mengen und Preise.
Abweichung vom Angebot ändert Gerichtsstandsvereinbarung?
Als es zum Rechtsstreit kam, bestritt der Beklagte die wirksame Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Argument, dass die Bestellung vom Angebot abwich.
Das Rekursgericht hob den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auf, weil durch die Bezugnahme des Kunden in seiner Bestellung auf das Angebot des Klägers die in dessen „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“ enthaltene Gerichtsstandsklausel vereinbart worden sei.
Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung ist vorausgesetzt
Der OGH billigte diese Entscheidung.
Die Gerichtsstandsvereinbarung setzt eine übereinstimmende, klar und deutlich zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus. Die Gerichtsstandsvereinbarung bildet eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Dass sich der Kunde in seiner Bestellung auf das Angebot der Klägerin und somit auch auf die diesem zugrunde liegende Gerichtsstandsklausel bezog, durfte der Kläger so verstehen, dass eine Bestellung zu den den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen erfolgen sollte. Dies umfasst auch die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung.