OGH: Gerichtsstand beim Erwerb von Bitcoin-Anlageprodukten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Beim Erwerb von Anlageprodukten, die in Deutschland beworben und vertrieben werden und deren Erwerb nur mittels Bitcoins möglich ist, kann der Verbraucher nur im Wohnsitzstaat geklagt werden.

Die in Deutschland ansässige Beklagte beabsichtigte den Kauf von Anlageprodukten vom in Österreich ansässigen Kläger, die nur gegen Bitcoins erworben werden konnten. Um die Transaktion abzuwickeln, suchte ein Bevollmächtigter des Klägers die Beklagte in ihrer Wohnung in Deutschland auf und stellte dieser die zum Erwerb notwendigen Bitcoins zur Verfügung. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zurückzahlung der Bitcoins auf die „Wallet“ des Klägers längstens binnen vier Wochen.

Der Kläger klagte nunmehr als „Kreditgeber“ auf Rückgabe der überlassenen Bitcoins. Die besondere Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gründe sich auf dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des Art 7 Z 1 lit a EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Die Beklagte bestritt und wandte die internationale und örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte dazu aus, dass mangels Vorliegens eines ausschließlichen Gerichtsstands zunächst die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Art 17 EuGVVO zu prüfen sei, der als lex specialis den anderen Gerichtsständen vorgehe. Dieser sei zu bejahen, weil sich die Beklagte nur privat für die Anlageprodukte interessierte und der Kläger seine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübte (Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO). Aufgrund des Verbrauchergerichtsstandes sei die Beklagte vor den Gerichten zu klagen, in der sie ihren Wohnsitz habe. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei nicht gegeben.

OGH 3 Ob 95/20x (04.11.2020)




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