OGH: Freiheitsersitzung durch Miteigentümer bei Allgemeinflächen
Für die Freiheitsersitzung nach § 1488 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) braucht es ein vom Verpflichteten errichtetes Hindernis, das die Ausübung für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Dabei genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass der Berechtigte dieses Hindernis bei gewöhnlicher Sorgfalt wahrnehmen hätte können.
Zwischen den Liegenschaften der Erst- und der Zweitbeklagten und dem Kläger liegt eine Parkfläche als „Allgemeinfläche“. Zwischen den Eigentümern der Grundstücke wurde schon zu Zeiten der Rechtsvorgänger eine immerwährende, unbeschränkte und unentgeltliche Geh- und Fahrdienstbarkeit eingeräumt. Der vom Kläger befahrene Feldweg ist ausschließlich über die Allgemeinfläche erreichbar. Aufgrund der Länge des Pkw der Erstbeklagten ragte dieser nahezu täglich in die Zufahrtsstraße hinein. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Störung, wobei er diese nach eigenen Angaben erst 2018 wahrnehmen konnte. Die Beklagten wendeten jedoch ein, dass sie regelmäßig seit 2010 ihr Fahrzeug dort abstellten und somit Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB eingetreten sei.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog dazu:
Die Zweitbeklagte zählt jedenfalls als Miteigentümerin der Liegenschaft gemeinsam mit dem Erstbeklagten zum Kreis der Verpflichteten, was für die Geltendmachung der Freiheitsersitzung genügt, da auch Rechtsbesitzer davon umfasst sind. Grundsätzlich verjähren Dienstbarkeiten bei bloßem Nichtgebrauch in 30 Jahren gem § 1479 ABGB. Allerdings verkürzt § 1488 ABGB diesen Zeitraum auf drei aufeinanderfolgende Jahre, sofern sich der Verpflichtete über diese gesamte Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. Für ein „Widersetzen“ reicht es schon aus, dass der Verpflichtete ein Hindernis setzt, das den Berechtigten an der Ausübung seines Rechtes hindert. Der Fristenlauf beginnt, sobald der Berechtigte dieses Hindernis bei gewöhnlicher Sorgfalt wahrnehmen hätte können, was seit 2010 möglich gewesen wäre.
Der Revision der Beklagten wurde Folge gegeben.
OGH 10 Ob 17/21d (13.09.2021)