OGH: Fortschritt für Legal-Tech-Geschäftsmodell

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit einem Legal-Tech-Geschäftsmodell, bei dem der Anbieter mittels eines KI-Tools Rechtsprobleme von Kunden analysiert, aus seinen Partner-Rechtsanwälten einen geeigneten Anwalt herausfiltert und durch Datenaustausch eine Beauftragung dieses Rechtsanwalts durch den jeweiligen Kunden ermöglicht.

Die Beklagte betreibt unter der Top-Level-Domain “.law” eine Website, auf der juristische Dienstleistungen angeboten werden. Kunden können rechtliche Fragen stellen und den anschließend vorgeschlagenen „angebundenen“ Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt steht mit der Beklagten in einem Vertragsverhältnis und leistet eine Vermittlungsgebühr von 25 % seines Honorarbetrags.

Kläger ist ein Verein, dessen Mitglieder Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften sind und zu dessen Aufgabengebiet die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört. Er behauptete, dass das Geschäftsmodell der Beklagten unzulässig sei, da es gegen das anwaltliche Standesrecht verstoße.

Der OGH erwog dazu wie folgt:

Die Ausgliederung (Outsourcing) bestimmter Dienstleistungen ist für Rechtsanwaltskanzleien üblich und nach den anwaltlichen Standesregeln nicht generell unzulässig. Die gesamte Korrespondenz zwischen Rechtsanwälten und Klienten darf über die Softwareplattform abgewickelt werden, ohne dass es zu einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kommt. Die Beklagte ist als Hilfskraft des Anwalts anzusehen und somit ebenso an § 9 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) gebunden. Solange die Vertraulichkeit der Daten gewahrt bleibt, werden auch die anwaltlichen Standesregeln nicht verletzt.

Durch die von der Beklagten gelieferten Daten, wird die selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit des Anwalts nicht eingeschränkt. In diesem Fall lagert der Anwalt nicht eine nur von ihm persönlich dem Mandanten gegenüber zu erbringende Dienstleistung an Dritte aus. Der Anwalt ist weder an das Rechercheergebnis noch an die Handlungsvorschläge der KI gebunden und verstößt somit nicht gegen § 9 Abs 1 RAO.

Die Vereinbarung über den Honorareinzug ist hingegen nicht mit § 47 Abs 3 Z 6 Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) vereinbar. Das Gewähren von Vorteilen für Mandantenzuführungen ist unzulässig. Die Beklagte müsste ihre konkreten Leistungen in Rechnung stellen und darf keine prozentuelle „Vermittlungsgebühr“ verlangen.

4 Ob 77/23m (27.06.2023)




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