OGH: Faktischer Geschäftsführer ist naher Angehöriger iSd § 32 Abs 2 IO
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin ein „Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans“ im Sinne des § 32 Abs 2 Z 1 Insolvenzordnung (IO) ist.
Der Entscheidung lag der Verkauf von drei Liegenschaften der späteren Schuldnerin an die Ehefrau des faktischen Geschäftsführers der Schuldnerin zugrunde. Diese Liegenschaftsverkäufe wurden gem § 28 Z 3 IO angefochten, weil die Verkäufe in Benachteiligungsabsicht erfolgten.
Alle Instanzen gaben der Klage statt. Der OGH nahm dabei ausführlich Stellung zur Qualifizierung eines faktischen Geschäftsführers als „Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans“ im Sinne des § 32 Abs 3 Z 1 IO:
Gem § 32 Abs 2 Z 1 IO gelten Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans als nahe Angehörige des Schuldners. Die Bestimmung geht auf das GIRÄG 2003 (BGBl I 2003/92) zurück und wurde damit begründet, dass auch jenen Personen eine Insiderstellung zukomme. Auch das erkennbare Vorbild für diese Reglung – § 138 Abs 2 Z 1 der deutschen Insolvenzordnung – stellte ua auf eine besondere Informationsmöglichkeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ab.
Dem OGH zufolge hat der faktische gleich dem rechtlichen Geschäftsführer eine „Insiderstellung“ bzw eine „besondere Informationsmöglichkeit“. Das rechtfertige es, auch ihn als „Mitglied des Leitungsorgans“ zu qualifizieren und stehe wertungsgemäß im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH, die den faktischen Geschäftsführer im Hinblick auf seine deliktische Haftung grundsätzlich jenen Pflichten unterwirft, die den formal bestellten Geschäftsführer treffen.
Bedenken, dass dadurch zB auch leitende Angestellte als „Mitglied des Leitungsorgans“ eingestuft werden könnte, teilt der OGH nicht. Denn ein leitender Angestellter hat keine dem faktischen oder rechtlichen Geschäftsführer (nicht bloß im Einzelfall, sondern) – was für eine Analogie erforderlich wäre – regelmäßig gleichkommende Insiderstellung und damit Informationsbeschaffungsmöglichkeit.