OGH erneut zur Identifizierbarkeit von Zeugen im fremdhändigen Testament

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) äußerte sich erneut zur Frage, welche Angaben zu den Testamentszeugen beim fremdhändigen Testament genügen, um deren Identifizierbarkeit nach dem neuen Erbrecht (Erbrechtsänderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015) sicherzustellen.

Im vorliegenden Fall befand sich der Verstorbene vor seinem Tod in stationärer Behandlung. Er bestellte seine Notarin zu sich, um ein Testament zu errichten. Das Testament wurde von der Notarin per Computerausdruck „fremdhändig“ errichtet und vom Verstorbenen unterfertigt. Außerdem unterschrieben die Notarin und zwei ihrer Mitarbeiter als Testamentszeugen bei ihren bereits vorgedruckten Namen. Adressen und Geburtsdaten der Zeugen wurden nicht genannt.

Im Verlassenschaftsverfahren gaben der Fünft- und Sechstantragsteller jeweils bedingte Erbantrittserklärungen ab und stützten sich auf das gesetzliche Erbrecht, weil das Testament ihrer Ansicht nach formungültig war, da die Identifizierbarkeit der Testamentszeugen nicht gegeben war.

Das Erstgericht gab ihnen Recht, nicht jedoch das Rekursgericht. Schlussendlich musste der OGH entscheiden:

Nach § 579 Abs 2 Satz 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, idF des ErbRÄG 2015) müssen bei einem fremdhändigen Testament die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben.

Im gegenständlichen Testament wurden neben Namen und Unterschrift keine weiteren Identitätsmerkmale beigefügt. Dies war für den OGH jedoch ausreichend: Zunächst muss nach dem ErbRÄG 2015 die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde selbst hervorgehen. Es reicht nicht (mehr) aus, wenn deren Identität nur aus den Begleitumständen ermittelbar ist.

Allerdings ist die Identifizierbarkeit eines Testamentszeugen auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder aus einer unlesbaren Unterschrift im Zusammenhang mit einem lesbaren Namen möglich. In beiden Fällen liegt mit der Unterschrift ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung eines Zeugen ermöglicht.

OGH 2 Ob 139/20k (28.09.2021)




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