OGH entschied zur Präjudizialität von Betriebskostenschlüsseln
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass Zwischenanträge auf Feststellung zulässig sind, wenn das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht.
Der Beklagte hat von der Klägerin Büroräumlichkeiten gemietet, in denen er eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Das Mietverhältnis fällt in den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG).
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von rückständigem Mietzins seit 01.08.2014 und Betriebskosten seit dem Jahr 2016 sowie die Räumung des Bestandobjekts. Der Beklagte wandte unter anderem die Unrichtigkeit des von der Klägerin herangezogenen Betriebskostenschlüssels ein.
Klägerin stellte einen Zwischenantrag auf Feststellung
Die Klägerin stellte einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass der auf den Beklagten entfallende Betriebskostenschlüssel gemäß dem Mietvertrag bis Dezember 2017 8,92 % und ab Jänner 2018 7,74 % betreffend das Bestandobjekt betrage.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil den Betriebskostenschlüssel wie von der Klägerin begehrt fest. Der Zwischenfeststellungsantrag wurde jedoch vom Berufungsgericht zurückgewiesen.
Der OGH qualifizierte den Rekurs der Klägerin als zulässig, aber nur zum Teil berechtigt.
OGH zur Zulässigkeit von Zwischenanträgen
Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung setzt voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht.
Die Feststellung der zwischen den Streitteilen vereinbarten Grundlage über die Abrechnung der Betriebskosten ist jedenfalls für die Entscheidung über die Höhe der von der Klägerin erhobenen Betriebskostennachforderungen präjudiziell.
Der Aufteilungsschlüssel ab Jänner 2018 für die Abrechnung der Betriebskosten ist die Grundlage für spätere Zahlungsansprüche der Klägerin. Somit entfaltet dieser aktuelle Aufteilungsschlüssel über den konkreten Rechtsstreit hinaus Wirkung.
Dagegen ergibt sich für den im Zeitraum bis Dezember 2017 geltenden Abrechnungsschlüssel weder aus dem Klagsvorbringen noch aus der Sachlage selbst, inwiefern dieser mit Wahrscheinlichkeit für über diesen Rechtsstreit hinausgehende Ansprüche der Klägerin präjudiziell sein sollte.