OGH entscheidet über Bezahlung von Pausen für Busfahrer
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass die fahrplanbedingten Pausen von Linienbuslenkern nicht zur bezahlten Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) zählen.
Fahrplangebundene Pausen als Teil der Arbeitszeit
Im Ausgangsfall umfassten die fahrplanbedingten Pausen der Klägerin an einem Arbeitstag insgesamt 5 Stunden und 18 Minuten. Die Beklagte zahlte ihr davon 3 Stunden und 48 Minuten aus. Die verbleibende Zeit wertete die Arbeitgeberin als unbezahlte Ruhepausen iSd einschlägigen Kollektivvertrags. Nun begehrte die Klägerin die Auszahlung für die verbleibenden eineinhalb Stunden mit der Begründung, dass sie die Pausenzeiten nicht nach Belieben verbringen könne, da diese fahrplangebunden wären.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, dass das Vorgehen der Beklagten dem Gesetz und dem KollV entsprach und wies das Klagebegehren ebenfalls ab.
Verfügbarkeit der Infrastruktur ist keine Voraussetzung
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin an den OGH war nicht erfolgreich.
Nach der Rechtsprechung führen folgende Voraussetzungen zur Qualifikation einer Pause als unbezahlte Ruhepause:
- der Arbeitnehmer kann die Pause der Lage und Dauer nach vorhersehen, weil sie im Voraus fixiert ist oder von ihm frei gewählt werden kann und
- er kann die Pause nach Belieben verbringen, weil er weder arbeiten noch sich für den Arbeitgeber bereithalten muss
Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die Zeiten im Fahr- und Dienstplan im Voraus fixiert sind und der Arbeitnehmer sie nach Belieben verbringen kann.
Aus diesem Grund sind die Pausen nicht zur Arbeitszeit zuzurechnen.
Die Klägerin brachte vor, dass es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, ob die fahrplanmäßigen Pausen an einem bestimmten Ort abgehalten werden müssen, um die Befriedigung der einfachen Lebensbedürfnisse zu ermöglichen. Der OGH entgegnete dem, dass eine solche Rechtsprechung bereits existiert und die Zeit unabhängig von der zum Pausenzeitpunkt verfügbaren Infrastruktur als Ruhepause einzuordnen ist.
Auch die Tatsache, dass die Klägerin den Bus in einer der Pausen auftanken musste ist, für die Berechnung unerheblich.
OGH 9ObA53/25x (23.09.2025)