OGH entscheidet: Krankenversicherung darf Kinderprämien auf Erwachsenenprämien umstellen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung vom 17. September 2026 klargestellt, dass private Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen Kinderprämien auf Erwachsenenprämien umstellen dürfen. Eine entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag ist laut OGH zulässig.
Streit um die Umstellung der Versicherungsprämien
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Mutter, die für sich und ihre drei Töchter eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Der Vertrag umfasste sowohl einen Sonderklassetarif als auch eine Zahnzusatzversicherung. In den Versicherungsbedingungen war festgelegt, dass mitversicherte Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich die Prämien für Erwachsene bezahlen müssen. Beim Sonderklassetarif bestand unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Kinderprämie bis zum 25. Lebensjahr zu verlängern. Für die Zahnzusatzversicherung war eine solche Verlängerung nicht vorgesehen.
Die Mutter war mit dieser Regelung nicht einverstanden und erhob Klage gegen die Versicherung. Sie argumentierte, dass die Vertragsklausel nicht ausreichend transparent sei und die Versicherung deshalb kein Recht habe, die Prämien ihrer Töchter auf Erwachsenenprämien umzustellen. Die Versicherung vertrat hingegen die Ansicht, dass die Klausel eindeutig formuliert sei und sich die Erwachsenenprämie aus dem jeweils vereinbarten Tarif ergebe.
OGH bestätigt Zulässigkeit der Vertragsklausel
Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch der OGH bestätigte diese Entscheidungen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar. Die Umstellung erfolgt aufgrund des Alters der versicherten Kinder und richtet sich nach den vereinbarten Tarifen beziehungsweise vergleichbaren Nachfolgetarifen. Außerdem stellte der OGH fest, dass die Klausel nicht gegen §178f Versicherungsvertragsgesetz verstößt.
OGH Ob 94/26p (17.09.2026)