OGH: Entgeltanspruch eines Elektrizitätserzeugers bei Engpässen
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) unter anderem mit dem Entgeltanspruch eines Erzeugers bei von Regelzonenführern angeordneten Maßnahmen gegen Engpässe.
Die Beklagte ist Regelzonenführerin iSd § 7 Abs 1 Z 60 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG 2010), die Klägerin Elektrizitätserzeugerin. Die Beklagte wies über eine das Verteilernetz ausrichtenden Gesellschaft an, die Einspeisungen zu reduzieren. Diese wiederum gab die Leistungsreduktion der Klägerin weiter, die die angeordnete Leistungsreduktion vornahm und daraus einen Erzeugungsverlust erlitt. Zwischen Klägerin und Beklagter besteht keinerlei vertragliche Beziehung. Die Klägerin forderte nun den erlittenen Verdienstentgang gem § 23 Abs 9 ElWOG 2010.
Das Erstgericht gab dem Begehren statt. Es sei ohne Bedeutung, dass die Beklagte ihre Anweisung nicht direkt an die Klägerin, sondern an die Verteilernetzbetreiber gerichtet hatte. Das Berufungsgericht teilte die Meinung des Erstgerichts.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog dazu:
Das Verhältnis von § 23 Abs 2 Z 5 ElWOG 2010 zu § 23 Abs 9 ElWOG 2010 ist jenes, dass Abs 9 einen Auffangtatbestand darstellt. Wenn für den Fall von Engpässen keine Verträge mit den Erzeugern bestehen, kann der Regelzonenführer für solche Engpässe auch einseitig Maßnahmen anordnen. Im Falle von Abs 9 ist sodann auch eine Ermittlung eines angemessenen Entgelts für den Erzeuger vorgesehen. Die Anwendbarkeit des § 23 Abs 9 ElWOG 2010 setzt nicht zwingend voraus, dass der Regelzonenführer die Anordnung direkt an den Erzeuger adressiert und unmittelbar diesem gegenüber ausspricht. Auch die Vermittlung des Anordnungsinhalts und dessen gleichzeitige Konkretisierung durch Verteilernetzbetreiber ist eine Anordnung nach § 23 Abs 9 ElWOG 2010. Würde die Anwendbarkeit von § 23 Abs 9 ElWOG 2010 nämlich eine direkte Adressierung an den Erzeuger voraussetzen, könnten, wenn keine Kontaktdaten zur Verfügung stehen – wie hier der Fall – keine Maßnahmen getroffen werden. Für einen solchen Ersatzanspruch ist somit lediglich der Regelzonenführer passivlegitimiert. §23 Abs 9 ElWOG 2010 setzt somit nicht voraus, dass die Anordnungen unmittelbar vom Regelzonenführer ausgesprochen wurden.
OGH 5 Ob 114/21g (03.03.2022)