OGH: Eigenmächtiges Handeln bei strittigen Geldbeträgen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Irrtümlich an eine Person überwiesene Geldbeträge fallen unter gewissen Umständen nicht unter die Tatbestände des § 1440 Satz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Der Beklagte war mit seinem ehemaligen Geschäftspartner bei mehreren Unternehmen jeweils im Ausmaß von 50% Gesellschafter – unter anderem auch bei der klagenden Gesellschaft. Mit der Auflösung der Geschäftsbeziehung wurde in der Durchführungsvereinbarung festgehalten, dass eine Mitarbeiterin des Beklagten für die Vorbuchhaltung der Klägerin noch eine gewisse Zeit zur Verfügung steht. Durch ein Versehen wurde ein Körperschaftsteuerguthaben irrtümlich – aufgrund der Angabe des falschen Kontos – nicht and die Klägerin, sondern an den Beklagten überwiesen.

Die Klägerin verlangt nun die Zahlung dieses Betrags. Eine Aufrechnung aus Ansprüchen auf Bilanzgewinn, die der Beklagte entgegnete, sei gem § 1440 ABGB unzulässig, weil das Steuerguthaben ohne Zustimmung des damaligen Alleingesellschafters der Klägerin ausgezahlt wurde. Der Beklagte wandte ein, dass es sich weder um eine eigenmächtige noch listige Entziehung handle.

Während das Erstgericht die Klage für berechtigt hielt und das Berufungsgericht wiederum dem Beklagten Recht gab, entschied der Oberste Gerichthof (OGH) wie folgt:

Der Zweck des § 1440 Satz 2 erste Fallgruppe ABGB liegt darin, verbotene Selbsthilfe hintanzuhalten. In einer früheren Entscheidung entschied der OGH bereits, dass Geldbeträge, die entgegen einer Vereinbarung nicht abgeführt, sondern compensando eingewandt werden, nicht listig entzogen sind. Da der Beklagte ohne sein Zutun – eine Erfüllungsgehilfenhaftung für die Mitarbeiterin scheide hier ebenfalls aus – den Betrag überwiesen bekam, ist weder von einer eigenmächtigen noch listigen Entziehung die Rede. In Frage kam aber auch die zweite Fallgruppe des § 1440 Satz 2 ABGB. Weil eine Aufrechnung schon dann unzulässig sei, wenn die Sache freiwillig an den Aufrechnenden geleistet wurde, muss das noch mehr gelten, wenn die Leistung irrtümlich geschieht. Auch Fallgruppe zwei war somit nicht anwendbar.

Aufgrund der Bereicherung war aber eine Rückzahlung aufgrund von § 1041 ABGB statthaft.

OGH 1 Ob 69/22m (18.05.2022)




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