OGH: Ediktale Zustellung erst nach Zustellversuch im In- und Ausland
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte die Voraussetzungen für eine ediktale Zustellung einer Klage nach § 92 Zivilprozessordnung (ZPO) klar.
Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Ungarn und einer inländischen Zweigniederlassung. Das Erstgericht erließ einen Zahlungsbefehl, dessen Zustellung am Ort der Zweigniederlassung aber zweimal scheiterte, weil die Beklagte laut den Postfehlberichten verzogen sei. Die Geschäftsführerin befand sich zu dieser Zeit in Ungarn und hatte einen Nachsendeauftrag an die ungarische Adresse eingerichtet. In der Folge wurde der Zahlungsbefehl in die Ediktsdatei aufgenommen, wodurch er nach 14 Tagen gem §§ 92 iVm 115 ZPO als zugestellt galt.
Die Beklagte beantragte nach Einleitung des Exekutionsverfahrens die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls.
Gem § 92 ZPO ist die ediktale Zustellung zulässig, wenn die Zustellung an die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift nicht bewirkt werden konnte, die klagende Partei keine andere Abgabestelle bekannt gibt und auch dem Gericht ohne Ermittlungen keine weitere Abgabestelle bekannt ist.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt, weil die Bestimmung des § 92 ZPO unzulässig angewendet wurde, weil an der ungarischen Geschäftsanschrift kein Zustellversuch unternommen wurde. Das Berufungsgericht hingegen wies den Antrag ab. Unter „andere Abgabestelle“ sei mit Verweis auf die Erläuterungen nur auf eine andere inländische Abgabestelle zu verstehen.
Der OGH musste klären, ob die Zustellung an eine im Firmenbuchung aufscheinende und daher ohne weitere Recherchen für das inländische Gericht ermittelbare Geschäftsanschrift (Abgabestelle) im EU-Ausland vorzunehmen sei.
Dies ist der Fall: „Abgabestelle“ iSd § 92 Abs 1 ZPO ist sowohl die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift des Rechtsträgers als auch die der Zweigstelle, an der die Zustellung der Klage jedenfalls zu versuchen ist, bevor eine „andere Abgabestelle“ in Frage kommt. Das Vorgehen nach § 92 ZPO setzt daher voraus, dass die Zustellung weder an die (inländische) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung noch an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen (ausländischen) Anschrift des Rechtsträgers bewirkt werden konnte.