OGH: Duplikat-Typenschein als Hindernis für Gutgläubigkeit

Tina Shokoueian

In seiner Rechtsprechung beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) diesmal mit der Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Gutgläubigkeit des gewerblichen Erwerbers eines gebrauchten Fahrzeugs aufgrund des Vorliegens eines bloßen Duplikat-Typenscheins gegeben sei.

Im Mai 2014 verkaufte das klagende Autohandelsunternehmen einen Gebrauchtwagen um EUR 9.400. Vereinbart wurde dabei eine Ratenzahlung (24 Monatsraten) unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises, weshalb die Klägerin den Original-Typenschein nicht herausgab. Nachdem der Vorbehaltskäufer nur vier Monatsraten geleistet hatte, veräußerte er das Fahrzeug im August 2014 an die beklagte Gebrauchtwagenhändlerin. Kurz darauf verkaufte diese das Fahrzeug für EUR 8.500 an einen gutgläubigen Kunden weiter, der dadurch (rechtskräftig) Eigentum am Fahrzeug erwarb.

Die Klägerin fordert die Beklagte auf, den Wert des Fahrzeugs zu ersetzen, da sie beim Kauf des Fahrzeugs unredlich gewesen sei, und die Klägerin durch den Weiterverkauf ihre Eigentumsrechte am Fahrzeug verlor. Die Vorinstanzen gingen von einem gutgläubigen Erwerb aus. Der OGH war allerdings anderer Meinung.

Die Gesamtsituation habe auf eine Unredlichkeit des Verkäufers hingewiesen, welche für die Beklagte erkennbar hätte sein sollen. Die Vorlage eines bloßen Duplikat-Typenscheins, welcher augenscheinlich erst zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags ausgestellt wurde und die Tatsache, dass das Kfz erst wenige Monate zuvor vom Verkäufer erworben wurde, sind Grund genug weitere Nachforschungen anzustreben. Vor allem sei bei einer Gebrauchtwagenhändlerin das Wissen vorauszusetzen, dass Händler, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeuge verkaufen, für gewöhnlich den Original-Typenschein einbehalten.

Nach früherer Rechtsprechung muss sich genau aufgrund dessen ein Erwerber eines Kfz besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. Demzufolge hätte die Beklagte die Vorlage eines Kaufvertrags vom Veräußerer verlangen sollen. Voraussetzung für einen Gutglaubenserwerb einer vom Nichteigentümer verkauften Sache ist die Redlichkeit des Erwerbers. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unredlichkeit der Gebrauchtwagenhändlerin aus der mangelnden Nachforschung trotz Vorliegens verdächtiger Umstände.

OGH 3 Ob 91/21k (01.09.2021)




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