OGH: Drei Heftklammern stellen äußere Urkundeneinheit her

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass eine fremdhändige letztwillige Verfügung formgültig ist, wenn mehrere Blätter mit drei seitlich angebrachten Heftklammern verbunden werden.

Der Verstorbene fertigte ein maschinengeschriebenes Testament an. Es bestand aus zwei Blättern, wobei das letzte Blatt eine Schlussklausel, die handschriftliche Nuncupatio des Verstorbenen, seine Unterschrift sowie die Unterschriften der Testamentszeugen enthielt. Die beiden Blätter waren mit drei Heftklammern „seitlich verbunden“.

Der Erstantragsteller stützte sein Erbrecht auf dieses Testament. Mehrere Cousins und Cousinen des Verstorbenen bestritten die Formgültigkeit des Testaments und stützten ihr Erbrecht auf das Gesetz. Sie waren der Ansicht, dass die Heftklammern ohne Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden können und daher keine äußere Urkundeneinheit vorliegt.

Das Rekursgericht gab dem Erstantragsteller Recht. Zwar verneinte der OGH bisher das Vorliegen der äußeren Urkundeneinheit für den Fall, dass zwei lose Blätter mit einer einzigen Heftklammer verbunden wurden, Klammern an sich seien aber nicht grundsätzlich ungeeignet, die äußere Urkundeneinheit herzustellen. Denn auch das Kleben, Binden oder Nähen kann keine absolute Fälschungssicherheit gewährleisten. Davon unterscheidet sich die Verwendung dreier Heftklammern – die im Ergebnis einer Heftbindung nahe kommt – nicht substanziell vom Binden oder Nähen.

Der OGH hatte gegen diese Rechtsansicht keine Einwände:

In der Vergangenheit sprach der OGH aus, dass eine Büroklammer, die Verwahrung loser Blätter in einem Kuvert sowie die Verwendung einer einzigen Heftklammer keine äußere Urkundeneinheit herstellt. Die Annahme, dass drei seitlich angebrachte Heftklammern im Hinblick auf die Festigkeit der damit erzielten Verbindung an ein Binden, Kleben oder Nähen heranreicht, überschreitet den Beurteilungsspielraum des Rekursgerichts nicht.

Das Testament war daher formgültig.

OGH 2 Ob 25/22y (16.03.2022)




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