OGH: Bund haftet nicht für Aufsichtsfehler der FMA und OeNB

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden von Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Solche Schäden sind nicht vom Schutzzweck des § 3 Abs 1 Satz 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) umfasst. Dies gilt auch für Schäden, die aus einer Tätigkeit der Österreichischen Nationalbank (OeNB) im Rahmen der Bankenaufsicht abgeleitet werden.

Die FMA untersagte einer Bank die weitere Vornahme von Bankgeschäften aufgrund von straf- und bankaufsichtsrechtlich relevanten Handlungen der Leitungsorgane. Die Klägerin nimmt nun die Republik Österreich in Anspruch, da sie durch die Untersagung des Geschäftsbetriebs nicht mehr über ihr Guthaben iHv rund EUR 1,3 Mio verfügen konnte. Wären diese „Malversationen“ früher aufgefallen, hätte die Klägerin das Geld nicht bei dieser Bank angelegt.

Das Erstgericht wies die Klage als unschlüssig ab, woraufhin die Klägerin einen Antrag auf Normenkontrolle über § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG beim Verfassungsgerichtshof einbrachte. Dieser verneinte die Verfassungswidrigkeit. Letztlich gab auch das Berufungsgericht nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog dazu:

Gem § 3 Abs 1 FMABG haftet die FMA für von ihren Organen und Bediensteten zugefügten Schäden nach dem Amtshaftungsgesetz. Dabei kommt es aber zu einer Haftungsbeschränkung auf unmittelbar geschädigte Rechtsträger - Reflexwirkungen sind somit ausgeschlossen. Bankgläubigern stehen somit keine Amtshaftungsansprüche zu. Dies sei damit zu erklären, dass eine solche Annahme zu einer Uferlosigkeit der Haftung führe, was vom Gesetzgeber auch nicht intendiert sein kann.

Im vorliegenden Fall leitet die Klägerin allerdings diese Amtshaftungsansprüche aus dem fehlerhaften Handeln der OeNB ab. Voraussetzung für eine solche Amtshaftung ist jedoch, dass es sich bei den Bestimmungen über die Bankaufsicht um ein Schutzgesetz handelt. § 3 Abs 1 FMABG sieht jedoch gerade keinen schadenersatzrechtlichen Schutz der einzelnen Gläubiger vor. Die OeNB ist auch keine Behörde, da sie als Hilfsorgan der FMA gehandelt hat und ihr dementsprechend auch nur Befugnisse im Rahmen der Bankaufsicht zukommen.

OGH 1 Ob 91/22x (14.07.2022)




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