OGH bleibt bei Rechtsprechung zum Vermögensopfer im neuen Erbrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bleibt auch in einer jüngsten Entscheidung dabei, dass die Einräumung eines Fruchtgenussrechts einem Vermögensopfer nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) nicht mehr entgegensteht.

Im vorliegenden Fall war die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil strittig. Die Klägerin (Enkelin des Verstorbenen) forderte die Anrechnung einer Schenkung an die Erbinnen mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2012. Gegenstand war die Schenkung einer Liegenschaft, wobei sich der Verstorbene ein lebenslängliches und unentgeltliches Fruchtgenussrecht vorbehielt und sich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot mit „rein obligatorischer Wirkung“ einräumen lies. 

Nach Ansicht der Beklagten sei die Schenkung nicht anzurechnen, weil die Zweijahresfrist gem § 782 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) abgelaufen war. Die Klägerin war aber auf dem Standpunkt, dass die Schenkung wegen des eingeräumten Fruchtgenussrechts erst zum Todeszeitpunkt iSd § 782 Abs 1 ABGB „wirklich gemacht“ wurde.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gaben der Klägerin recht. Obwohl der OGH bereits in früherer Rechtsprechung die Ansicht der Beklagten vertreten hatte, dass ein Fruchtgenussrecht die Erbringung des Vermögensopfers nicht mehr hindere, lies das Berufungsgericht die Revision zu, weil es von der Rechtsansicht des OGH nicht überzeugt war.

Der OGH stellte klar, dass er von der kürzlich entstandenen Rechtsprechung zum Vermögensopfer im neuen Erbrecht nicht abgehen werde. Die vom Berufungsgericht geäußerte Kritik, insbesondere, dass die neue Rechtsprechung des OGH in Widerspruch zu den Gesetzesmaterialien stünde, überzeugten den OGH nicht.

Die Rechtsprechung des OGH, dass ein Fruchtgenussrecht die Erbringung eines Vermögensopfers nicht mehr hindert, kann nun wohl als gefestigt betrachtet werden.

OGH 2 Ob 6/22d (22.02.2022)




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