OGH: Bilanzrechtliche Behandlung von Gebäudeabbruchkosten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Kosten des Abbruchs von bereits lange im Betriebsvermögen vorhandener Gebäude sind in der Bilanz nicht als nachträgliche Herstellungskosten von Grund und Boden aktivierbar, sondern stellen einen Aufwand dar.

Die Antragstellerin – eine Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft – errichtete neben einer ihrer veralteten Wohnbauanlagen einen Neubau einer Wohnanlage. Die jeweiligen baufälligen Altgebäude wurden bis zur Fertigstellung der Neubauten von den Altmietern bewohnt. Nach Übersiedlung der Altmieter in den Neubau wurde die Altbauten abgerissen. Die Abbruchkosten der Altgebäude wurden als Grundstücksnebenkosten auf die Wertansätze des Grund und Bodens der jeweiligen Liegenschaften aktiviert. Wegen dieser Aktivierung erteilten die Antragsgegner – als Abschlussprüfer – nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Die Antragstellerin begehrte daraufhin die Feststellung, dass derartige Abbruchkosten als nachträgliche Herstellungskosten des neuen Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu aktivieren seien. Es handle sich nicht um Anschaffungsnebenkosten.

Dagegen sprachen sich die Antragsgegner aus, weil die Abbruchkosten sofort – im jeweiligen Geschäftsjahr – als Aufwand zu erfassen gewesen wären. Die Abbruchkosten könnten keine nachträglichen Herstellungskosten darstellen. Durch die Aktivierung der Abbruchkosten würde die Antragstellerin ein zu hohes Eigenkapital ausweisen.

Nachdem die Vorinstanzen den Antrag abwiesen, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Frage zu klären, ob die gegenständlichen Abbruchkosten bilanzrechtlich als Aufwand oder als Herstellungskosten für Grund und Boden zu verbuchen seien. Das Höchstgericht zitierte zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), der eine steuerrechtliche (!) Aktivierung solcher Abbruchkosten ablehne. Dies müsse auch für die unternehmensrechtliche Bilanzierung gelten, weil die „Herstellung des unbebauten Zustands“ des Grundstücks durch den Abriss der Altgebäude nur den ursprünglichen Zustand dieses Vermögensgegenstands wieder herstellte. Der Vermögensgegenstand „Grundstück“ sei durch den Abriss gar nicht betroffen gewesen, womit der Abbruch als Aufwand zu verbuchen war.

OGH 6 Ob 18/21x (23.06.2021)




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