OGH beurteilte weitere Klauseln von Ticketvermittler

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Beklagte betreibt ein österreichweites Ticketservice. Die Klägerin, ein klageberechtigter Verband, beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten.

Die Klauseln 4 und 5 besagen, dass bei Absage oder Entfall der Veranstaltung die angefallenen Service- und Versandgebühren aufgrund der erbrachten Leistung von der Beklagten nicht rückerstattet werden können:

„Die [Beklagte] ist bei Veranstaltungen in Österreich lediglich Besorger, bei Veranstaltungen im Ausland lediglich Vermittler der Eintrittskarten und haftet nicht bei Absage oder Entfall der Veranstaltung für Rückerstattungen, wird sich aber bemühen, diese beim Veranstalter zu veranlassen. Die angefallenen Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren können aufgrund der erbrachten Leistungen von [der Beklagten] nicht rückerstattet werden.“

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied Folgendermaßen:

Die Ausführung des Rechtsgeschäfts, nämlich die rechtswirksame Übertragung der Eintrittskarte, ist von der Frage des tatsächlichen Stattfindens der Veranstaltung, der Aufführung, zu unterscheiden.

Die Beklagte hat mit erfolgreicher Übereignung der Eintrittskarte, die als Inhaberpapier dem Käufer eine verbriefte Forderung gegen den Veranstalter vermittelt, ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt, für die sie neben dem Kartenpreis auch die Servicegebühr sowie Versandgebühren vom Käufer erhalten hat. Die Absage einer Veranstaltung betrifft grundsätzlich nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem als Aussteller der Eintrittskarte verpflichteten Veranstalter und deren hieraus berechtigten Inhaber.

Da sich die Regelung unter der Überschrift „XV. Veranstaltungsabsage, Änderungen, Rückzahlungen“ befindet, ist auch ihre Stellung im Gesamtgefüge der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertragspartner nicht überraschend.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Klauseln weder intransparent noch gröblich benachteiligend.

OGH 10 Ob 26/24g (11.02.2025)




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