OGH beurteilte Servicegebühr eines Essenslieferservices

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob ein Essenslieferservice eine Servicegebühr für erbrachte Dienstleistungen verrechnen darf.

Die Beklagte betreibt eine Lieferplattform, bestehend aus der mobilen Anwendung (App) und einer Website. Über diese Plattform können Unternehmen (Partnerbetriebe der Beklagten) die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken aller Art sowie von gewöhnlich im Einzelhandel erhältlichen Produkten zum Verkauf online anbieten. Die Kunden können dort ihre Bestellungen abgeben. Der Vertrag über den Erwerb der Waren wird direkt zwischen dem Kunden und dem Partnerbetrieb geschlossen. Die Beklagte vermittelt dabei die Waren ihrer Partnerbetriebe an die Kunden. Für jeden Bestellvorgang verrechnet sie dem Kunden eine Servicegebühr iHv EUR 0,25, welche in den AGB der Beklagten vorgesehen ist:

„7.5 SERVICEGEBÜHR

[Die Beklagte] erhebt pro Bestellung eine Servicegebühr für die erbrachten Dienstleistungen. Diese Servicegebühr wird verwendet, um unseren Service insgesamt zu verbessern, einschließlich der Bereitstellung einer größeren Auswahl an Anbieterinnen und eines kontinuierlichen Kundendienstes. [Klausel] Die anwendbare Servicegebühr wird während des Bestellvorgangs angezeigt.“

Die Klägerin, ein klageberechtigter Verband, begehrte die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten bzw einer sinngleichen Klausel.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hingegen wies das Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.

Nach dem Wortlaut der Klausel stellt die Servicegebühr das Entgelt des Kunden „für die erbrachten Dienstleistungen“ dar. Die Dienstleistung der Beklagten für den Kunden ist die Vermittlung von Waren ihrer Partnerbetriebe, wobei sie dafür ihre Plattform und ihre App zur Verfügung stellt. Ein Nutzer einer Vermittlungsplattform rechne üblicherweise damit, dass er für deren Nutzung ein Entgelt zu leisten habe. Dass ein Vermittler ein Entgelt für seine Leistungen verlange, sei somit weder überraschend noch ungewöhnlich. Die Klausel ist auch nicht intransparent, da dem Kunden die konkrete Servicegebühr am Ende des Bestellvorgangs angezeigt wird.

OGH 9 Ob 116/24k (13.02.2025)




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