OGH beurteilte Schadenersatzansprüche nach dem PHG

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Erneut beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) und stellte fest, dass eine Anleitung in Form eines Piktogramms grundsätzlich nicht ausreicht, um vor einem speziellen Risiko des Produkts zu warnen.

Die Beklagte ist Herstellerin von Motorsensen und bringt diese auch in Verkehr. Im Mai 2017 wurde die bisher verwendete Zweizahnklinge durch ein Dreizahnmesser ersetzt. Die korrekte Montage des Scheidemessers wird anhand sechs grafischer Darstellungen beschrieben. Es gib keine Hinweise darauf, wie fest das Gewinde angezogen werden muss.

Vier Monate später hatte der Kläger bei Mäharbeiten mit der Motorsense eine Verletzung erlitten. Das Dreizahnmesser löste sich von der Sense und prallte gegen den Unterschenkel des Klägers. Zuvor hatte die Beklagte die Eignung des neuen Dreizahnmessers für die gegenständliche Motorsense bestätigt. Der Kläger hatte das Schneidemesser gemäß der Betriebsanleitung der Klägerin montiert und hatte zusätzlich einen Sprengring hinzugefügt.

Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz nach dem PHG für die Folgen seiner Verletzung.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht stellten eine Verletzung der Instruktionspflicht der Beklagten fest. Der OGH ergänzte Folgendes:

Die Bedienungsanleitung in Piktogrammform enthielt keinerlei Hinweise, dass bei der Montage des Schneidemessers ein bestimmtes Drehmoment einzuhalten war. Folglich ist es ausreichend, dass der Kläger das Gewinde mit der ihm maximal möglichen Kraft angezogen hatte. Weiters ist bezüglich der Motorsense mit dem Dreizahnmesser von einem Konstruktionsfehler auszugehen, da sie bei ihrem Inverkehrbringen nicht dem Stand der Technik entsprach.

Der Kläger verwendete bei der Montage des Dreizahnmessers zusätzlich einen Sprengring zur Stabilisierung. Die Verwendung eines solchen Rings hatte keinen feststellbaren nachteiligen Einfluss, weshalb man dem Kläger auch kein Mitverschulden vorwerfen kann.

OGH 8 Ob 169/22v (17.11.2023)




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