OGH beurteilte das Vorliegen einer Dienstreise
Ein Taggeld dient der pauschalen Abdeckung des finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers, den dieser dadurch hat, dass er den Tag auswärts verbringen muss.
Der Kläger war bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Montags arbeitete der Kläger am Betriebsstandort der Beklagten, wo er regelmäßig an Besprechungen teilnahm und Material abholte. An den übrigen Arbeitstagen fuhr er mit seinem Dienstwagen von seinem Wohnort direkt zu den Kunden, um die dort die Montage und Wartung von Klimaanlagen vorzunehmen.
Der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter enthielt folgende Bestimmung: „Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt.“
Der Kläger machte seinen Anspruch auf Taggeld geltend. Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger keine Dienstreisen unternahm, da er täglich nach Hause zurückkehren konnte und somit keinen Anspruch auf Taggeld habe.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und ergänzte Folgendes:
Der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter stellt auf die Arbeitsstätte des Arbeitgebers ab und nicht auf den Dienstort des Arbeitnehmers. Verlässt der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte des Arbeitsgebers, um einen ihm erteilten Auftrag auszuführen, liegt eine Dienstreise vor. Der Umstand, dass der Kläger direkt von seinem Wohnsitz aus zu den Kunden fuhr, ändert nichts an dem Vorliegen einer Dienstreise. Vorausgesetzt wird eine mehr als drei Stunden dauernde Reisezeit, welche beim Kläger auch erfüllt ist.
Im Ergebnis ist es folglich irrelevant, ob der Kläger täglich an seinen Wohnsitz zurückzukehren kann, oder, ob er außerhalb übernachten muss.