OGH beurteilt weitere Fitnessstudio-Klauseln
Erneut musste der Oberste Gerichtshof (OGH) Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Fitnessstudio-Verträgen beurteilen.
Die Beklagte betreibt mehrere Fitnessstudios und schließt regelmäßig mit Verbrauchern Mitgliedsverträge ab. Die Bundesarbeitskammer (Klägerin) befand einige Klauseln in den AGB der Beklagten für unzulässig.
Aus diesem Grund begehrte sie von der Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in den AGB die angeführten Klauseln zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.
Da die unteren Instanzen über das Unterlassungsbegehren teils im klagsabweisenden Sinn entschieden haben, ging die Klägerin bis zum OGH.
Dieser kam zu folgendem Ergebnis:
Der Fitnessstudio-Vertrag hatte eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten und konnte nach deren Ablauf jeweils halbjährlich mit einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ebenso enthielt der Vertrag folgende Klausel:
„Bei wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen Gründen, aus denen das Mitglied an der Benützung des Studios für mindestens ein Monat oder länger verhindert ist, kann die Mitgliedschaft gegen Vorlage einer amtlichen bzw fachärztlichen Bescheinigung für einen entsprechenden Zeitraum stillgelegt werden.“
Der OGH verwies auf die Entscheidung 3 Ob 1/23b. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist selbst bei wichtigen Gründen nur eine Stilllegung der Mitgliedschaft, aber keine außerordentliche Kündigung möglich. Bei Berücksichtigung des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts verstößt diese Klausel wegen der beträchtlichen Mindestvertragsbindung von zwölf Monaten gegen § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Der OGH beurteilte auch folgende Haftungsklausel:
„… übernimmt eine Haftung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen nur bei grobem Verschulden.“
Diese Klausel ist sachlich gerechtfertigt und demnach zulässig. Dies begründet der OGH, dass es sich bei der Verwahrung der Gegenstände von Kunden in einem Spind um keine vertragliche Haftung handelt. Der Haftungsausschluss beschränkt sich auf das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen. Somit ist in den AGB eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich möglich.
3 Ob 79/23y (19.07.2023)