OGH beurteilt Nachtzuschlag für Linienbusfahrer

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass Linienbusfahrer auch dann einen Anspruch auf Nachtzuschlag haben, wenn ihre Arbeitszeit während der Nachtstunden weniger als eine Stunde beträgt.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Linienbusfahrerin im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Sie trat ihren Dienst jeweils um 4:42 Uhr an. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag (KV) für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben anwendbar.

Der KV enthält unter Punkt „III Arbeitzeit“ in 2. lit k folgende Bestimmung:

„Nachtarbeit für Lenker von Kraftfahrzeugen

[…] 2. Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr den Zeitraum von einer Stunde überschreitet. […]“

Die Lohnordnung, welche im Punkt II des KV geregelt ist, enthält in lit b Folgendes:

„Nachtstunden in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr sind im Gelegenheits- und Linienverkehr mit einem Zuschlag von 100 Prozent des Bundeskollektivvertrages zu entlohnen.“

Die Klägerin begehrte die Zahlung des Nachtzuschlags in Höhe von EUR 500. Ihr stehe gemäß der Lohnordnung des KV pro Tag für jeweils 18 Minuten ein Nachtzuschlag von 100% des Bruttostundenlohns zu. Die Beklagte wandte ein, dass die Nachtarbeit die in Punkt III. 2. lit k vorgesehen Mindestschwelle von einer Stunde nicht erreiche.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH teilte die Auffassung der Vorinstanzen.

Punkt III des KV ist eine ausschließlich arbeitszeitrechtliche Regelung ohne Bezug auf eine entgeltliche Komponente. Die Lohnordnung enthält keinen Verweis auf Punkt III des KV, sondern eine völlig eigenständige Regelung. Folglich ist diese Bestimmung auch eigenständig auszulegen. Da sie selbst keine Mindestdauer für eine Zulage vorsieht, stehen die Zuschläge nach Punkt 2.b. für Dienstleistungen im Gelegenheits- und Linienverkehr zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr unabhängig von einer Mindestdauer der in dieser Zeit erbrachten Dienstleistung zu.

OGH 9 ObA 86/23x (24.04.2024)




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