OGH beurteilt AGB-Klauseln von Reiseveranstalter

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einige Klausen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters für unwirksam erklärt:

„Der Gesamtpreis der Pauschalreise […] lässt sich vor Abschluss des Pauschalreisevertrages noch nicht bestimmen.“

Ein Reiseveranstalter ist gemäß § 4 Abs 1 Z 3 Pauschalreisegesetz (PRG) verpflichtet, den Reisenden vor Vertragsabschluss den Gesamtpreis der Pauschalreise mitzuteilen. Im Gesamtpreis müssen alle zusätzlichen Gebühren und Entgelte enthalten sein. Können diese noch nicht bestimmt werden, muss über die Art von Mehrkosten aufgeklärt werden.

„Für alle Buchungen wird ein „Green-Beitrag“ in der Höhe von EUR 10 verrechnet, in der ersten Woche kommt ein Peak Week Zuschlag von EUR 39 zur Anwendung.“

Der „Green-Beitrag“ wird für die Müllentsorgung verrechnet. Diese Leistung ist in einem Reise- und Beherbergungsvertrag jedoch bereits inkludiert. Beim „Peak-Week-Zuschlag“ handelt es sich um ein erhöhtes Entgelt für einen bestimmten Reisezeitraum. Auch dieser Betrag ist bereits mit dem eigentlichen Leistungsentgelt abgedeckt.

Die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistungen und ohne konkrete Kosten ist unzulässig. Diese Klausel wird vom OGH als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) angesehen.

„Eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 29 pro Reisenden und Vorgang ist in folgenden Fällen zu bezahlen:

- Änderung in der Person des Reisenden (Vertragsübertragung)“

Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 PRG besteht die Möglichkeit, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person zu übertragen. Die anfallende Bearbeitungsgebühr darf nicht unangemessen sein und darf die tatsächlichen Kosten der Übertragung nicht übersteigen.

Da diese Klausel keine Einschränkung auf die tatsächlichen Kosten vorsieht, ist sie als gröblich benachteiligend anzusehen.

„Besondere Vorgaben des Reisenden sind keine vereinbart und sind nicht Vertragsinhalt geworden.“

Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, besondere Vorgaben des Reisenden zu akzeptieren. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass im Einzelfall eine Sondervereinbarung getroffen wird. Da diese Klausel aber einer Sondervereinbarung widerspräche, ist sie für den Verbraucher gröblich benachteiligend.

9 Ob 18/23x (27.09.2023)




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