OGH: Bestimmbarkeit einer Fremdwährungsschuld
Im Anlassfall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Rückzahlung eines Fremdwährungskredites, dem laut Kläger kein Wechselkurs zugrunde liegt und damit eine Endfälligkeit in EURO besteht.
Der Kläger schloss mit der Beklagten – einer Bank – einen Fremdwährungskredit iHv EUR 50.000. Bei diesem stand es dem Kläger zu, die Kreditsumme jederzeit in Euro oder in einer anderen Fremdwährung zu beziehen. Die Rückzahlung geschehe in jener Währung, in der der Kredit ausgenützt wurde. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er EUR 50.000 bei Endfälligkeit schulde. Der Vertrag regle nämlich nicht, zu welchem Zeitpunkt nach welchem Wechselkurs die Umrechnung erfolgen soll. Die Beklagte wandte ein, dass es aufgrund der Existenz von § 907b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) keine Umrechnungsklausel im Vertrag brauche.
Während die Vorinstanzen der Beklagten Recht gaben, gab der OGH der Revision des Klägers Folge. Er erwog dazu:
Die Feststellungen der Vorinstanzen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergaben, dass der Kunde den Kredit in jener Währung zurückzuführen hätte, in der er den Kredit bezogen hat. Im Anlassfall sei aber eine Auszahlung in Fremdwährung nicht erfolgt. Die Kreditsumme könne auch nicht durch Rückgriff auf § 907b ABGB – oder dessen Vorgängerbestimmung § 905a ABGB idF BGBl I Nr 120/2005 – bestimmt werden. Diese Normen setzen voraus, dass eine echte Fremdwährungsschuld vorliegt. Sie können nicht zur Präzision einer unbestimmten Fremdwährungsschuld herangezogen werden. Letztlich sah der OGH das Klagsvorbringen wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes und dem daraus resultierenden Nichtzustandekommen des Kreditvertrages als nicht gegeben. Im Hinblick auf Zinszahlungen des Klägers erwog der OGH, dass wegen dem Fehlen des Rechtsgrundes keine vertraglichen Zinsen beansprucht werden können, weil unklar ist, wie hoch die Zinszahlungen nach dem vertraglich geschuldeten Zinssatz sein sollten.
OGH 6 Ob 51/21z (02.02.2022)