OGH: Beraterhaftung bei "interessiertem Anleger"
In einem Rechtsstreit zur Haftung eines Anlageberaters erörterte der Oberste Gerichtshof (OGH), welche Kenntnisse von einem Anleger erwartet werden können und inwiefern der Anleger weitere Nachfragen stellen muss. Der Kläger – ein Zahnarzt – hatte in den Jahren 2004, 2005 und 2010 Kommanditbeteiligungen an Kommanditgesellschaften deutschen Rechts („Holland-Fonds“) erworben.
Dabei wurde er von einem Berater dahingehend unrichtig beraten, dass laut Auskunft des Beraters Ausschüttungen das Kapitalverlustrisiko reduzieren würden. In Wahrheit war es aber so, dass Ausschüttungen in den ersten Jahren nicht durch Gewinne gedeckt waren, sondern die Kommanditeinlage des Anlegers reduzierten und somit rückforderbar waren.
Das Berufungsgericht sah in dieser unrichtigen Aufklärung über das Totalverlustrisiko einen Beratungsfehler, der auch nicht dadurch saniert wurde, dass in später übergegebenen Beitrittsurkunden die Lage korrekt darstellt wurde. Der OGH folgte dieser Ansicht.
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Verjährung des Schadenersatzanspruchs: Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Verjährung nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von der Reduktion bzw Einstellung der Ausschüttungen zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Zeitpunkt der konkreten Kenntnis des Klägers von der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen.
Der OGH merkte in diesem Zusammenhang an, dass von einem Zahnarzt keine so weitgehenden Kenntnisse über juristische Begriffe und Zusammenhänge erwartet werden können, die den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns nach vorne verschieben würden.
Allerdings bestätigte der OGH zugleich die Ansicht, des Berufungsgerichts, wonach dem Zahnarzt als „interessierten Anleger“ eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen war: Der Zahnarzt hätte zusätzlich zur (fehlerhaften) Beratung durch den Berater noch weiter nachfragen und nachforschen müssen und insbesondere die Risikohinweise lesen müssen. Das Höchstgericht bestätigte das Mitverschulden von 25%.
OGH 3 Ob 41/21g (22.04.2021)