OGH: Beitrag zur Deckung des Pflichtteils nach neuem Erbrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Deckung der Pflichtteilsansprüche nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall setzte der Verstorbene einen seiner Söhne als Erben und seine Lebensgefährtin als Vermächtnisnehmerin ein. Ein weiterer Sohn sollte den Pflichtteil erhalten. Der beklagte Sohn (als Erbe gleichzeitig Vermächtnisschuldner) kürzte das auszuzahlende Vermächtnis der Lebensgefährtin. Nach seiner Auffassung sei die Kürzung gemäß § 764 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) berechtigt, da die Vermächtnisnehmerhin verhältnismäßig zur Deckung des Pflichtteils beitragen müsse.  Die Lebensgefährtin bestritt das, weil der verbleibende Nachlass ausreiche, um die Pflichtteilsansprüche zu decken.

Zunächst sprach der OGH aus, dass die bisherige Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 764 Abs 2 ABGB (§ 783 ABGB alte Fassung) aufrecht bleibt. Demnach greift die Beitragspflicht auch dann, wenn der Nachlass für die Deckung der Pflichtteilsansprüche ausreicht.

Diese Beitragspflicht nach § 764 Abs 2 ABGB besteht aber nur, wenn der Pflichtteil als Geldanspruch und nicht als Vermächtnis geleistet werden soll. Der neue § 761 Abs 2 ABGB bestimmt nunmehr, dass ein Geldanspruch und kein Vermächtnis vermutet werden soll, wenn der Verstorbene jemanden „auf den Pflichtteil setzt“. Nach der früheren Rechtsprechung begründete eine solche Formulierung jedoch ein Vermächtnis, weshalb die anderen Vermächtnisnehmer nicht zur Pflichtteilsdeckung betragen mussten.

Der OGH ist nun – gemeinsam mit der überwiegenden Lehre – der Ansicht, dass ein „auf den Pflichtteil setzen“ aufgrund von § 761 Abs 2 iVm § 764 Abs 2 ABGB nun im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer führt. In einer solchen Verfügung ist nun kein Vermächtnis des Geldpflichtteils mehr zu sehen, sondern lediglich ein Verweis auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht.

Eine ausdrückliche Anordnung, dass der Pflichtteil als Vermächtnis zu leisten ist, würde jedoch dieser Zweifelregel vorgehen. Im vorliegenden Fall war dies nicht feststellbar, weshalb die Kürzung des Vermächtnisses durch den Erben berechtigt war.

OGH 2 Ob 13/21g (26.05.2021)




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