OGH: Beendigung durch Vergleich trotz vorprozessualer Kosten

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Die Beendigungswirkung eines Vergleiches tritt auch dann ein, wenn von der Bereinigungswirkung die vorprozessualen Kosten nicht umfasst sind.

Im gegenständlichen Verfahren lag zwischen der Gesamtrechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin ein Werkvertrag vor. In einem Vorprozess machte die Beklagte als Klägerin eine Werklohnzahlung von EUR 63.524,54 geltend, während die Klägerin als Beklagte eine Gegenforderung iHv EUR 85.754,56 aufgrund von Bauschäden entgegenbrachte. Die beiden Ansprüche standen sich aufrechnungsweise entgegen. Die beiden Streitparteien schlossen im Vorprozess den Vergleich, dass „sämtliche streitgegenständliche Ansprüche ein für alle Mal bereinigt und verglichen sein“. Davon waren allerdings die im Vergleich explizit genannten vorprozessualen Kosten ausgenommen. Die Klägerin des gegenständlichen Verfahrens begehrte den Ersatz der Kosten für das im Vorprozess eingeholte Privatgutachten. Das Gutachten habe schlussendlich zu dem Vergleich geführt.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wiederum hob das Ersturteil einschließlich des Vorverfahrens als nichtig auf, weil der Vorprozess durch die Ausnahme noch nicht abschließend beendet worden sei. Somit stehe das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog dazu:

Gem § 233 Abs 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf während der Dauer der Streitanhängigkeit eines Anspruchs weder vor demselben noch bei einem anderen Gericht über besagten Anspruch ein Rechtsstreit durchgeführt werden. Streitanhängigkeit besteht laut ständiger Rechtsprechung allerdings auch dann, wenn zwar das Begehren nicht ident ist, aber ein begriffliches Gegenteil bildet, wie das im Vergleich zum Vorprozess aufgrund der vertauschten Parteirollen der Fall war. Die Bereinigungswirkung eines Vergleiches hänge nicht davon ab, ob ein Generalvergleich abgeschlossen wurde, sondern, ob der gesamte Streitgegenstand erledigt wurde. Dies war nach Ansicht des OGH im Vorprozess der Fall.

Auch das vom Berufungsgericht amtswegig geprüfte Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges brachte keinen Erfolg für die Klägerin. Dass durch den vorprozessualen Vergleich der Klägerin jegliche Geltendmachung eines „Hauptanspruches“ verwehrt wird, berührt jedoch die selbstständige Einklagung der vorprozessualen Kosten nicht.

Dem Rekurs war Folge zu geben.

OGH 4 Ob 215/21b (16.12.2021)




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