OGH: Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch Bäume
Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind vom beeinträchtigten Grundnachbarn hinzunehmen. Mit Eigentumsfreiheitsklage nicht abwehrbar sind daher natürliche Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern allein auf Naturvorgänge zurückzuführen sind.
Der Kläger begehrte von seiner Nachbarin, der Beklagten, den Ersatz von behaupteten Schäden an der gepflasterten Fläche und einer Entwässerungsrinne auf seinem Grundstück. Er brachte vor, diese Schäden seien durch Wurzeln von (mittlerweile gefällten) Bäumen auf der Nachbarliegenschaft verursacht worden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass das Setzen von Bäumen an der Grundstücksgrenze nicht rechtswidrig und der Beklagten eine Gefährdung der Infrastruktur des Nachbargrundes durch das Wurzelwerk ihrer Bäume nicht erkennbar gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Das Wachsen von Bäumen oder Pflanzen wird grundsätzlich als ein natürlicher Vorgang gesehen und kann somit nicht nach § 364 Abs 2 Satz 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) untersagt werden. Es besteht auch keine Verpflichtung, Bäume oder sonstige Pflanzen nicht in Grenznähe oder an der Grundgrenze zu setzen oder Wurzeln und Äste „rechtzeitig“ abzuschneiden. Vielmehr ist jeder Grundeigentümer grundsätzlich berechtigt, an der Grundstücksgrenze Pflanzungen vorzunehmen und Äste und Wurzeln in fremdem Luftraum bzw Boden wachsen zu lassen. Derartige Eingriffe in das Eigentumsrecht des angrenzenden Grundeigentümers sind daher grundsätzlich hinzunehmen.
Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann im Einzelfall aber bestehen, wenn die Beeinträchtigung die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt. Wird gegen einen solchen Anspruch verstoßen, kann dies eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen, dies aufgrund des Verschuldensprinzips aber nur dann, wenn die Pflichtverletzung dem Baum- bzw Pflanzeneigentümer vorwerfbar ist.
Im Ergebnis hat die Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt und ist auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet.