OGH: Ausschluss der Öffentlichkeit muss keine Nichtigkeit begründen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Streitverhandlung im Zivilprozess dann kein amtswegig aufzugreifender Nichtigkeitsgrund ist, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen den Ausschlussbeschluss verzichten.
Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin mittels Stufenklage, die Beklagte solle die Schätzung einer Liegenschaft dulden. Das Erstgericht führte sodann mit dem Einverständnis beider Parteien eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung mittels Videokonferenz durch. Der Erstrichter verkündete am Beginn der Verhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit „aufgrund der allgemeinen Ausgangsbeschränkungen“, worauf die Parteien auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel verzichteten.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das Ersturteil sowie die Tagsatzung als nichtig auf. Es war der Ansicht, das Erstgericht habe die Öffentlichkeit ungerechtfertigt ohne Vorliegen eines der Tatbestände des § 172 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen. Daher sei der amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 7 (ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit) verwirklicht. Da die Öffentlichkeit einen elementaren Verfahrensgrundsatz bilde, könne der Rechtsmittelverzicht bzw. die Zustimmung beider Parteien eine Nichtigkeit nicht heilen.
Der OGH verwarf jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts. § 462 Abs 2 ZPO, welcher die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts einschränkt, sei auch auf einen bindenden Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit anwendbar. Dessen amtswegige Überprüfung durch das Berufungsgericht ist daher nicht zulässig, wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei der Verzicht auf die Öffentlichkeit der Verhandlung zulässig, sofern das Verfahren nicht wichtige öffentliche Interessen behandle. Das sei hier laut OGH nicht der Fall gewesen. Ob eine Durchbrechung des § 462 Abs 2 ZPO bei tatsächlichem Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen geboten wäre, ließ der OGH offen.
OGH 2 Ob 173/20k (25.02.2021)