OGH: Auskunftsobliegenheit nach dem VersVG

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer auf seine Kosten wahrheitsgemäß und vollständig über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu informieren. Die Auskunftsobliegenheit endet mit der Ablehnung der Leistung.

Im Jahr 2016 kaufte die Klägerin einen Gebrauchtwagen. Da das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, wollte sie Schadenersatzansprüche gegen die Herstellerin geltend machen. Die Klägerin war bei der Beklagten aufrecht rechtsschutzversichert und begehrte die Deckung für die Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Die Beklagte behauptete, dass die Anspruchsverfolgung der Klägerin vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei und lehnte die Deckung im Oktober 2021 ab. Ein Jahr später brachte die Klägerin eine Deckungsklage ein. Daraufhin forderte die Beklagte Informationen und Unterlagen über das Fahrzeug an. Da die Klägerin die Fragen nie beantwortet hat, berief sich die Beklagte auf eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit der Versicherungsnehmerin.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Anspruchsverfolgung sei sehr wohl vom allgemeinen Schadenersatzrechtsschutz erfasst. Weiters liege auch keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin vor, denn mit der Deckungsablehnung endet auch das Auskunftsrecht der Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung.

Gemäß § 33 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich von dem Eintritt des Versicherungsfalls unterrichten. Der Versicherer kann, gestützt auf § 34 VersVG, weiterer Auskünfte verlangen, wenn sie zur Feststellung des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich sind. Aus diesem Grund endet die Obliegenheitspflicht auch mit Ablehnung des Entschädigungsanspruchs, denn der Versicherer bringt so zum Ausdruck, dass er keine weiteren Auskünfte zur Beurteilung seiner Leistungspflicht mehr benötigt. Legt der Versicherer jedoch auch nach der Ablehnung noch Wert auf Auskünfte, kann er diese vom Versicherungsnehmer begehren.

Im vorliegenden Fall möchte der Versicherer seine Leistungspflicht jedoch nicht erneut prüfen. Die Beklagte möchte lediglich die Ablehnung der Deckung weiter untermauern. Aus diesem Grund greift der Einwand, die Klägerin habe gegen ihre Auskunftspflicht verstoßen, nicht.

7 Ob 143/23i (27.09.2023)




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