OGH: Auskunftsanspruch bei Kleinbetragssparbuch
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass auch ohne Vorlage des entsprechenden Sparbuchs gegenüber der Bank ein Auskunftsanspruch über sämtliche Informationen im Eröffnungszeitpunkt besteht.
Die Klägerin steht (genauso wie ihre verstorbene Mutter, deren Erbin sie ist) mit dem beklagten Kreditinstitut in einer aufrechten Geschäftsbeziehung. Sie begehrt die Auskunftserteilung über sämtliche auf sie und ihre Mutter identifizierten Kleinbetragssparbücher, die bei der Beklagten angelegt sind.
Die Bank verweigerte die Auskunft und berief sich auf das Bankgeheimnis (§ 38 Bankwesengesetz – BWG). Ein Auskunftsbegehren über „Kleinbetragssparbücher“ komme nur gegen Vorlage der Sparurkunde in Frage. Da Kleinbetragssparbücher Inhaberpapiere sind, könnten Forderungen aus den Sparurkunden durch bloße Übergabe der Urkunde an andere Personen übertragen werden, ohne dass die Bank verständigt werden müsste. Eine Auskunft sei nur möglich, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die verstorbene Mutter im Todeszeitpunkt Inhaberin der Urkunde war oder über einen Kraftloserklärungs-Beschluss verfügte.
Der OGH gab der Klägerin teilweise Recht:
Ein Bankkunde hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auskünfte über Informationen aus der Geschäftsbeziehung gegenüber der Bank. Der Kunde bleibt auch ungeachtet einer wertpapierrechtlich möglichen Weitergabe des Sparbuchs so lange Vertragspartner eines Spareinlagenvertrags, als es zu keiner Vertragsübernahme kommt.
Eine Vertragsübernahme durch einen Dritten kann aber gegenständlich nicht ausgeschlossen werden, weil eine solche auch konkludent durch Weitergabe des Sparbuchs erfolgen kann. Es kann daher kein aus dem Vertragsverhältnis rührender Auskunftsanspruch hinsichtlich aktueller Einlagenstände bestehen. Hingegen besteht sehr wohl ein Auskunftsanspruch hinsichtlich aller mit der Eröffnung des Sparbuchs in Zusammenhang stehender Informationen wie Kontonummer/IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchbestand im Eröffnungszeitpunkt, ohne dass das Sparbuch selbst vorgelegt werden muss.
Das Bankgeheimnis steht einer solche Auskunftserteilung nicht entgegen, denn gegenüber einem Bankkunden ist jederzeit Auskunft über den Stand der Konten und der Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zu erteilen.