OGH: Aufklärungspflichten bei Operationen ohne Präferenz

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Der Oberste Gerichtshof konkretisierte, angelehnt an eine ähnliche Entscheidung, den Umfang der Aufklärungspflichten, wenn zwei ähnlich gefährliche operative Eingriffe zur Wahl stehen.

Die Klägerin kontaktierte aufgrund eines Bandscheibenvorfalls einen Wahlarzt. Im Zuge des Aufklärungsgespräches wurde sie darüber informiert, dass der Eingriff nicht von ihm persönlich, sondern von Fachärzten der Beklagten (Betreiberin eines Krankenhauses) durchgeführt werde. Auch wurde über die trotz größter Sorgfalt möglichen Komplikationen und die Art des Eingriffs als offene Methode oder als endoskopischer Eingriff aufgeklärt. Am Ende des Aufklärungsgespräches stand jedoch nicht fest, ob die Klägerin eine Präferenz hatte. Die Operation erfolgte endoskopisch, wobei die Klägerin die fünfte Patientin des Operateurs mit dieser Methode war. Die Klägerin begehrte Schadenersatz aufgrund einer Nervenverletzung, Lähmungen im rechten Bein und Schmerzen und die Haftung für alle zukünftigen Folgen, Schäden und Nachteile. Wäre sie entsprechend aufgeklärt gewesen, hätte sie die offene Methode präferiert.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren iHv knapp EUR 79.000 statt. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Anspruchs auf.

Der OGH beurteilte den Fall wie folgt:

Eine ältere Judikatur heranziehend erklärte der OGH, dass eine Aufklärung des Patienten über die Anzahl der vom Arzt vorher nach einer bestimmten Methode ausgeführten Operationen nicht erforderlich sei, wenn der Arzt die vorgesehene Operation nach den Regeln der ärztlichen Ausbildung und jenen über die Ausübung der ärztlichen Kunst ausführen dürfe. Auch muss der Arzt nicht von sich aus alle theoretisch in Betracht kommende Möglichkeiten der Behandlung oder der Operation mit dem Patienten erörtern. Er muss dem Patienten aber durch seine Aufklärung eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Das Berufungsgericht habe aufgrund der Feststellungen, dass „eventuell endoskopisch“ operiert werde und nicht erwiesen sei, dass die Klägerin die offene Methode präferiere, zu Recht entschieden. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten war zu verneinen.

OGH 4 Ob 174/21y (25.01.2022)




Weitere Services