OGH: Anwaltshaftung bei fehlerhafter Exekutionsführung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Rechtsanwalt hat die Zustimmung seines Klienten einzuholen, wenn fraglich ist, ob weitere Exekutionsschritte noch im Interesse des Auftraggebers liegen. Dies hat der OGH festgestellt. Bei widersprüchlichen oder nicht genügend bestimmten Weisungen des Mandanten muss der Rechtsanwalt – außer bei Gefahr in Verzug – Rückfrage halten.

Nach § 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO) ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Gem. § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten wie die Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten.

Im vorliegenden Fall soll der Beklagte es schuldhaft unterlassen haben mit der Klägerin abzuklären, ob der Exekutionsantrag auch hinsichtlich des laufenden Unterhalts eingebracht werden soll. Die Klägerin begehrte Schadenersatz für fehlerhafte Exekutionsführung durch den Beklagten, denn die Klägerin habe sich darauf verlassen können, dass der Beklagte von sich aus die notwendigen Schritte zur Einbringlichmachung der Forderung unternehmen werde. Diese Rechtsansicht wurde auch vom Berufungsgericht bestätigt.

Das Berufungsurteil hält sich laut OGH im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung, da der Beklagte den laufenden Unterhalt in einem früheren Exekutionsantrag sehr wohl zum Gegenstand des von ihm eingebrachten Antrags machte und unklar blieb, wie weit der Auftrag der Klägerin reichte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte bei der Klägerin rückfragen, sie auch über die seines Erachtens nach außer Verhältnis zu den Kosten stehenden Erfolgsaussichten aufklären und sodann zur Präzisierung ihrer hinsichtlich des Umfangs nicht eindeutig bestimmten Weisung auffordern hätte müssen, wurde in der Revision nicht konkret bekämpft.

 

OGH 4 Ob 57/21t (20.04.2021)




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