OGH: Anwaltliche Warnpflicht bei möglicher Einlagenrückgewähr

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) widmete sich der Frage, inwieweit Rechtsanwälte im Rahmen der Fremdgeldverwaltung potenzielle Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften, insbesondere das Verbot der Einlagenrückgewähr, zu prüfen und vor diesen konkret zu warnen haben. 

Kläger war im Anlassfall der Masseverwalter einer insolventen GmbH („Schuldnerin“). Beklagte waren eine Rechtsanwälte OG sowie deren Gesellschafter, die im Auftrag des ursprünglichen Alleingesellschafters und -geschäftsführers Gelder der Schuldnerin treuhändig auf einem Anderkonto verwalteten und auf Weisung des Geschäftsführers Auszahlungen, ua an diesen selbst, tätigten.

Nach Ansicht des Klägers hätten die treuhändig anvertrauten Gelder nach § 82 Abs 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) nicht ohne Gewinnverwendungsbeschluss an den Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen und die Beklagten den Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften erkennen, auf die Unzulässigkeit hinweisen und die Auszahlungen ablehnen müssen. Die Beklagten würden daher für den durch ihre Pflichtverletzung entstandenen Schaden haften.

Die Beklagten wendeten ua ein, dass die Rechtsanwälte OG nicht mit der Abklärung gesellschaftsrechtlicher und kapitalerhaltungsrechtlicher Fragen beauftragt war.

Der OGH führte im Hinblick auf die bisherige Judikatur aus, dass die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Verdachtsmomenten und zur Verhütung von Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften nicht auf die Vertragserrichtung und -prüfung beschränkt ist. Sie gilt vielmehr bei allen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt geschlossenen Auftragsverhältnissen.

Aufgrund ihrer Interessenwahrungspflicht hätten die Beklagten die Schuldnerin daher vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG nichtig sein könnten, konkret zu warnen und tunlichst zu bewahren gehabt. Dies hätte laut OGH eine Aufklärung erforderlich gemacht, die „über einen allgemein gehaltenen Hinweis auf einen 'allfälligen' Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften [hinausgeht]“.

Da Feststellungen zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung und zu der Frage, ob die Beklagten die angeordneten Zahlungen hätten ablehnen müssen – dies ist nach Ansicht des OGH der Fall, wenn sich ein Verstoß gegen § 82 GmbHG nach pflichtgemäßer Erkundigung geradezu aufdrängen musste – fehlten, hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

OGH 6 Ob 26/21y (14.09.2021)




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