OGH: Anspruchsverzicht gegenüber GesbR-Gesellschafter

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar: Wird eine Klage gegen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, ist es für ein späteres Prozesshindernis unerheblich, dass sich der Anspruchsverzicht nur auf den Gesellschafter „als natürliche Person“ bezieht.

Im Ausgangsfall brachte die Klägerin ihre Stute auf der von den beiden Beklagten im Rahmen einer GesbR betriebenen Fohlenweide unter. Später musste diese wegen einer Verletzung eingeschläfert werden.

Bereits vor der gegenständlichen Klage brachte die Klägerin in einem Vorprozess gegen einen der GesbR-Gesellschafter (die hier Erstbeklagte) eine Schadenersatzklage in gleicher Höhe aus demselben Geschehensablauf ein. Nachdem die Erstbeklagte im Vorprozess den Einwand der mangelnden Passivlegitimation vorbrachte, zog die Klägerin die Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Der Anspruchsverzicht erstrecke sich aber „ausschließlich auf die Beklagte als natürliche Person, nicht jedoch auf die Beklagte in ihrer Position als Gesellschafterin in der GesbR“.

Stritt war, ob deshalb eine erneute Klage gegen die Erstbeklagte zulässig war.

Der OGH entschied:

Die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht schließt jede neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen aus. Bei Verbindlichkeiten der Gesellschafter einer GesbR ist zwischen den gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten und Privatverbindlichkeiten zu unterscheiden. Die Gesellschafter sind aber die Zurechnungssubjekte der gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten und sie sind Vertragspartner des Dritten. Für gesellschaftsbezogene Ansprüche ordnet § 1199 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) die Solidarhaftung der Gesellschafter an.

Die Klage des Vorprozesses enthielt bezogen auf die Erstbeklagte keine abweichenden rechtserzeugenden Tatsachen. Bereits dort wurde die Haftung auf die Verletzung des Verwahrungsvertrags gestützt. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag ergibt sich aber aus einer allfälligen Gesellschaftsbezogenheit des Vertragsverhältnisses kein Unterschied.

Deshalb liegt gegenüber der Erstbeklagten derselbe Streitgegenstand wie im Vorprozess vor, weshalb das Prozesshindernis der Klagezurückziehung unter Anspruchsverzicht vorliegt.

OGH 10 Ob 30/23v (31.10.2023)




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