OGH: Anspruchskonkurrenz bei Schäden durch ein Tier
Die Winterzeit birgt rutschige Gefahren. So beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) im Anlassfall mit einem durch den Polizeihund ihres Sohnes verursachten Sturzes einer Pensionistin und der damit verbundenen Anwendbarkeit mehrerer Haftungsnormen gegenüber der Republik Österreich.
Der Sohn der Klägerin überließ aufgrund eines Rehabilitationsaufenthaltes einen seiner Polizeidiensthunde seiner Mutter zur Betreuung. Aufgrund früherer Betreuungen war die Klägerin körperlich und psychisch geeignet, auf die Hunde aufzupassen. Durch einen Zusammenstoß mit dem Nachbarhund, geriet die Klägerin auf rutschiger Straße ins Ungleichgewicht und fiel, wobei sie sich einen schweren Bruch zuzog. Die Klägerin begehrte nun Schadenersatz von der Republik Österreich als Tierhalterin des Polizeihundes gem § 1320 Abs 1 Satz 2 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) sowie nach der internen Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV).
Während die unteren Instanzen die Klage abwiesen, judizierte der OGH zwar grundsätzlich, dass bei einer Beschädigung durch ein Tier, der Geschädigte Ersatz für seinen Schaden nach dem AHG bzw der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB verlangen kann, allerdings eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung des Tieres zu sorgen, sich nicht auf § 1320 Abs 1 ABGB stützen kann, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzweckes der Norm liegt. Dem Wortlaut nach schützt § 1320 Abs 1 ABGB zwar „jeden Dritten“, allerdings nicht jene, die durch die Tiergefahr den Schaden selbst herbeigeführt haben.
Damit hat der OGH zwar grundsätzlich keine Anspruchskonkurrenz bei den genannten Haftungsnormen angenommen, den Schadenersatz der Klägerin aber auch in der Revision verneint. Die PDHV seien nicht anwendbar, da kein Verwahrungsmangel vorliegt. Die Klägerin zähle zum „gemeinsamen Haushalt“ ihres Sohnes und sei entsprechend unterwiesen, geeignet und zuverlässig, um seine Hunde zu betreuen. Auch eine Haftung nach dem AHG kam nicht in Frage, da kein Verschulden des Diensthundeführers vorliegt.
OGH 1 Ob 109/21t (07.09.2021)