OGH: Anfechtungsverzicht im Sozialplan zulässig
Nach Entscheidung des Höchstgerichts kann in Sozialplänen die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer oder den Betriebsrat abhängig gemacht werden.
Im vorliegenden Fall wurde zwischen der Arbeitgeberin und dem Angestelltenbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan abgeschlossen. Diese gewährte den Arbeitnehmern unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder Kündigung des Arbeitgebers eine freiwillige Abfindung. Teil der Vereinbarung war eine Ausschlussklausel: Wird die Kündigung durch den Betriebsrat oder Dienstnehmer nach den arbeitsverfassungsgesetzlichen Bestimmungen angefochten, findet die Betriebsvereinbarung keine Anwendung. Der Oberste Gerichtshof sieht in dieser Betriebsvereinbarung keine Verletzung gegen Bestimmungen des § 105 Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG).
Ein Sozialplan darf danach differenzieren, ob eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses „auf Initiative“ des Dienstnehmers oder des Dienstgebers erfolgte. Durch eine solche Vereinbarung wird verhindert, dass der Arbeitgeber einerseits Sozialplanleistungen zu erbringen hat, anderseits aber dem Risiko von Kündigungsanfechtungen ausgesetzt ist. Das Höchstgericht folgt dem Standpunkt, dass eine derartige Vereinbarung im Zuge von notwendigen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen und den Rechtsfrieden wahren solle.
Im konkreten Fall konnte der Arbeitnehmer wählen, ob er einer ihm vom Arbeitgeber angebotenen einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmt, wird er vom Arbeitgeber gekündigt, steht ihm die Möglichkeit einer Anfechtung der Kündigung bei Gericht, wie auch einem Arbeitnehmer, der nicht dieser Betriebsvereinbarung unterliegt, offen, wenn er die Kündigung nicht hinnehmen will. Das subsidiäre Recht auf Anfechtung der Kündigung bei Ablehnung der einvernehmlichen Auflösung wurde dem Arbeitnehmer durch den Sozialplan nicht genommen. Auch der Betriebsrat hat im Sozialplan nicht vorab auf seine verfassungsgesetzlichen Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitnehmers verzichtet.
OGH 9 ObA 9/21w (29.04.2021)