OGH anerkennt über WhatsApp geschlossene Ehe
Eine Ferntrauung, bei der die freie Willensentscheidung nicht in Zweifel zu ziehen ist, verstößt nicht gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts.
Klägerin und Beklagter sind iranische Staatsangehörige und führten eine langjährige Beziehung. Vor der Flucht des Beklagten im Jahr 2012 erteilte er seiner Mutter eine Generalvollmacht. Da die Ausreise der Frau nach iranischem Recht nur dann zulässig ist, wenn Vater oder Ehemann zustimmen, verlangte die Klägerin, dass der Beklagte sie ehelicht. Die Klägerin, deren Eltern und die Eltern des Beklagten begaben sich dann zum Eheschließungsnotariat in Teheran. Die Mutter des Beklagten kontaktierte den Beklagten via Telefonanruf über den Nachrichtendienst „WhatsApp“, dass sie die Eheschließung in seinem Namen vornehmen würde. Der Beklagte sprach sich nicht gegen das Vorhaben aus. Nun begehrte die Klägerin die Scheidung aus Verschulden nach § 49 Ehegesetz (EheG). Der Beklagte beantragte unter anderem die Abweisung der Klage aufgrund der Nichtigkeit der Ehe.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Als präjudizielle Frage über das Bestehen der Ehe kam es über § 16 Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG) zum Ergebnis, dass iranisches Recht anzuwenden ist. In diesem ist eine gewillkürte Stellvertretung möglich. Das Berufungsgericht gab ebenfalls der Klägerin nicht Recht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog dazu:
Auch der OGH wandte iranisches Zivilrecht an. Gem § 1071 des iranischen Zivilgesetzbuches (iran ZGB) können zu Trauende einer Person eine Vollmacht einräumen. Dabei kann der Stellvertreter auch Braut bzw Bräutigam aussuchen. Das berufene Kollisionsrecht ist jedoch nach § 6 IPRG (ordre public) dann nicht anzuwenden, wenn das Ergebnis mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Im österreichischen Recht ist eine Stellvertretung in Eheschließungsangelegenheiten ausgeschlossen. Eine Ferntrauung steht jedoch nicht per se den Grundwertungen entgegen. Nach der vom OGH zitierten Literatur hält eine Stellvertretung der Ordre-public-Prüfung bzw auch schon der Eheschließungsfreiheit nicht stand, wenn ein Partnerauswahlermessen im Sinne einer Zwangsehe eingeräumt wird. Die gegenständliche Ferntrauung sah der OGH aber damit als nicht vergleichbar an, da die Mutter des Beklagten keine Auswahl traf und der Beklagte seine Mutter zur Stellvertretung ermächtigte. Der OGH bejahte deswegen das Bestehen der Ehe.
OGH 5 Ob 42/22w (01.12.2022)