OGH: All-in-Verträge in der Elternteilzeit
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, wie mit All-in-Verträgen in der Elternteilzeit umzugehen ist.
Im Ausgangsfall war der Kläger nach Kollektivvertrag für Angestellte im Handel beim Beklagten als „Senior Director“ angestellt. Vorgesehen war ein Jahresfixgehalt von EUR 200.000 brutto bei 38,5 Stunden pro Woche. Im Annex zum Dienstvertrag war festgehalten, dass 25 Überstunden pro Monat in diesem Betrag enthalten sind. Nach einer ersten Elternteilzeit wurde der Kläger verschlechternd versetzt. In der neuen Position waren 15 Überstunden pro Monat im Jahresfixgehalt enthalten. Diese Vereinbarung lag in der gegenseitigen Annahme der Vertragsparteien, dass diese Mehr- bzw Überstunden vom Kläger auch tatsächlich geleistet werden (dürfen).
In seiner zweiten Elternteilzeit reduzierte der Kläger die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden, wobei sich das Jahresfixgehalt auf ca EUR 144.000 brutto reduzierte. Er war während dieser Elternteilzeit von der Verpflichtung zur Erbringung von Mehr- und Überstunden ausgenommen (§ 19d Abs 8 Arbeitszeitgesetz – AZG). Der Arbeitgeber verlangte während dieser Zeit auch keine Mehr- oder Überstundenleistungen.
Der Kläger begehrte die Entgeltdifferenz, die aus einer Kürzung der Mehr- und Überstundenpauschale resultierte. Eine Kürzung dieser Pauschale sei unzulässig, weil er ein All-in-Gehalt beziehe.
Der OGH nahm dazu wie folgt Stellung:
Während der Elternteilzeit ruht nur jener Teil des Entgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Da der Annex Angaben enthalte, auf welches Stundenausmaß sich die Überstundenpauschale bezieht, ist eine Kürzung um diese zulässig. Werden während der Elternteilzeit tatsächlich Mehr- oder Überstunden geleistet, gebührt eine entsprechende Abgeltung im Wege der Einzelverrechnung. Auch eine fehlende Möglichkeit des Arbeitgebers, die Überstundenpauschale einseitig zu beenden, ändert daran nichts.