OGH: Abstrakte Pflichtteilsberechtigung bei §§ 782 f ABGB wird nach Schenkungs- und Todeszeitpunkt beurteilt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) äußerte sich erstmals zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der abstrakten Pflichtteilsberechtigung nach §§ 782 f Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) ankommt.

Im vorliegenden Fall übertrug der spätere Erblasser seiner damaligen Ehefrau seinen Hälfteanteil an einer gemeinsamen Liegenschaft. Drei Jahre danach wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Der Kläger, der Sohn des Erblassers, begehrte von der Beklagten, der Ex-Ehefrau, die Zahlung seines Pflichtteils unter Hinzurechnung der Schenkung.

Gemäß § 782 Abs 1 ABGB sind Schenkungen in den letzten zwei Jahren vor dem Tod an Nicht-Pflichtteilsberechtigte auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Die Beklagte gehörte im Schenkungszeitpunkt als damalige Ehefrau des Erblassers gemäß § 757 ABGB zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, jedoch wegen der Scheidung drei Jahre später im Todeszeitpunkt des Erblassers nicht mehr.

Es stelle sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt der (abstrakten) Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten für die zweijährige Befristung der Hinzurechnung der Schenkung nach § 782 Abs 1 ABGB abzustellen ist. Kommt es nur auf den Schenkungszeitpunkt (Standpunkt des Klägers) wäre nach § 783 Abs 1 ABGB die Schenkung unbefristet hinzuzurechnen. Kommt es hingegen nur auf den Todeszeitpunkt oder beide Zeitpunkte gemeinsam an, wäre die Befristung nach § 782 Abs 1 ABGB anzuwenden.

Laut OGH kommt es sowohl auf den Schenkungs- als auch den Todeszeitpunkt an. Die abstrakte Pflichtteilsberechtigung muss also zu beiden Zeitpunkten vorliegen.

Der OGH wies das Begehren des Klägers ab und die Schenkung war nicht hinzuzurechnen, da die Beklagte zum Todeszeitpunkt des Erblassers nicht mehr mit ihm verheiratet und somit nicht mehr pflichtteilsberechtigt war.

OGH 2 Ob 195/19v (06.08.2020)




Weitere Services