OGH: Abschöpfungsverfahren und neue Schulden
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied: Ist ein Darlehen vereinbarungsgemäß erst nach Abschluss eines Abschöpfungsverfahrens fällig, liegt keine Obliegenheitsverletzung iSd § 210 Abs 1 Z 8 Insolvenzordnung (IO) vor.
Über das Vermögen des Schuldners wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Seine Ex-Frau, die aufgrund ausstehender Unterhaltszahlungen Insolvenzgläubigerin ist, beantragte die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens und Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens wegen Obliegenheitsverletzungen nach §§ 210 iVm 211 IO. Als Obliegenheitsverletzungen brachte sie vor, dass der Schuldner ein Auto durch ein unentgeltliches Darlehen einer Freundin, welches nach der Vereinbarung mit Beendigung des Abschöpfungsverfahrens fällig wird, finanziert hat. Damit habe er durch das Eingehen einer neuen Schuld gegen § 210 Abs 1 Z 8 IO verstoßen. Zudem hielt sie ihm vor, dass er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen pauschalen Freibetrag iHv EUR 375 nicht geltend gemacht hat.
Nach Ansicht der unteren Instanzen besteht im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens keine Pflicht zur steuerrechtlichen Optimierung. Nicht einig waren sich Erst- und Rekursgericht aber darin, ob die Rückzahlungsmodalitäten des unentgeltlichen Darlehens eine Aufhebung des Abschöpfungsverfahrens rechtfertigen.
Der Oberste Gerichtshof entschied im Sinne des Schuldners:
Gem § 210 Abs 1 Z 8 IO darf der Schuldner keine neuen Schulden eingehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Die Fälligkeit richtet sich dabei nach § 904 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Wird die Erfüllung nur „nach Möglichkeit oder Tunlichkeit“ versprochen, kann der Gläubiger die Erfüllungszeit durch einen Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Dadurch kann der Schuldner aber nicht zu ihm nicht möglichen Rückzahlungen verpflichtet werden.
Wird ein Darlehen wie hier in Kenntnis des Abschöpfungsverfahrens und eines hohen Alters des Schuldners gewährt, liegt eine Fälligkeit nach „Möglichkeit und Tunlichkeit“ vor. Damit ging der Schuldner aber keine Rückzahlungsschuld ein, „die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann“. Daher liegt keine Obliegenheitsverletzung iSd § 210 Abs 1 Z 8 IO vor.