OGH: Abberufung eines Beiratsmitglieds aus wichtigem Grund

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 Privatstiftungsgesetz (PSG) für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans vorliegt, ist nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu sehen. Die Verfolgung des Stiftungszwecks muss mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet sein.

In der Stiftungsurkunde wurde im vorliegenden Fall ein Beirat eingerichtet. Die Privatstiftung als Antragstellerin beantragte nun die Abberufung der Beiratsmitglieder. Diese hätte durch Handlungen die Tochtergesellschaft der Antragstellerin und somit auch diese selbst mittelbar geschädigt.

Vergangene Entscheidungen über die gerichtliche Abberufung von Organmitglieder einer Privatstiftung aus wichtigem Grund gem § 27 Abs 2 PSG befassten sich bisher mit der gerichtlichen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands einer Privatstiftung, nicht jedoch mit der gerichtlichen Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats. Die Frage, ob das Mitglied eines Beirats abzuberufen ist, wird – dem Höchstgericht zufolge – nach den gleichen Grundsätzen bewertet.

Die Vorinstanzen haben sich an diesen Grundsätzen orientiert und im vorliegenden Fall das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung der Antragsgegner als Beiratsmitglieder verneint.

Ob ein wichtiger Grund der Abberufung vorliegt, ist eng mit den Kompetenzen des Organs und dessen Mitglieder verknüpft, so der OGH. Dem Vorstand einer Privatstiftung kommt die Aufgabe der (gesamten) Verwaltung und Vertretung (§ 17 Abs 1 PSG), die Buchführung und die Rechnungslegung (§ 18 PSG) zu. Dem Beirat wurden – im vorliegenden Fall – unter anderem nur Informations-, Beratungs- und Anhörungsrechte überantwortet.

Damit war der Einschätzung der Vorinstanzen, wonach die Beiratsmitglieder nicht nachteilig auf das Funktionieren der Privatstiftung einwirken können und daher auch kein wichtiger Grund für deren Abberufung vorliegt, nichts entgegenzuhalten.

 

OGH 6 Ob 93/21a (23.06.2021)




Weitere Services