OGH: § 45a Abs 5 AMFG auch bei einvernehmlichen Auflösungen?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob das Kündigungsverbot bei Massenauflösungen nach § 45a Abs 5 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) auch auf einvernehmliche Auflösungen auf Arbeitgeberinitiative anwendbar ist.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin im beklagten Hotelbetrieb befristet angestellt. Die Geschäftsführung informierte die Regionalstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 45a Abs 1 AMFG über die beabsichtigte (massenhafte) Auflösung von Dienstverhältnissen. Dabei ersuchte sie um Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der Frist des § 45a Abs 2 AMFG (in der Regel 30 Tage). Noch vor Ablauf der Frist bzw Zustimmung des AMS strengte die Geschäftsführung mit der Klägerin eine (vorzeitige) einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses an, die dann auch vollzogen wurde.

Die Klägerin begehrte die Zahlung ihres Lohns bis zum Ende des Befristungszeitraums, weil die einvernehmliche Auflösung mangels Fristablaufs oder Zustimmung des AMS gem § 45a Abs 5 AMFG unwirksam wäre. Diese Bestimmung sei dem Gesetzeszweck zufolge auch auf einvernehmliche Auflösungen auf Initiative des Arbeitsgebers anwendbar.

Da sich § 45a Abs 5 AMFG nach dem klaren Wortlaut nur auf Kündigungen bezieht, musste der OGH klären, ob dieser eine planwidrige (Umsetzungs-)Lücke enthält und auch analog auf einvernehmliche Auflösungen auf Arbeitgeberinitiative anzuwenden ist.

Das ist laut OGH aber nicht der Fall.

Zunächst liegt keine ungewollte Lücke vor. Im Zuge der Umsetzung der Massenentlassungsrichtlinie wurde lediglich eine Anpassung in § 45a Abs 1 AMFG vorgenommen. Demnach sollen zusätzlich zu Kündigungen auch einvernehmliche Auflösungen der Meldepflicht ans AMS unterliegen. Die Nichtigkeitssanktion blieb jedoch ausdrücklich nur auf Kündigungen bezogen.

Auch gelange man ebenso wenig durch eine richtlinienkonforme Interpretation zu dem von der Klägerin behaupteten Ergebnis. Zwar stellte die Richtlinie Kündigungen den sonstigen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen gleich. Allerdings nur in Bezug auf die Berechnung des Schwellenwertes, der die Meldepflicht an das AMS auslöst. Eine allgemeine Gleichstellung sieht die Richtlinie nicht vor.

Die einvernehmliche Auflösung war hier daher wirksam.

OGH 9 ObA 47/21h (24.06.2021)




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